Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

§• 38. In Fällen jedoch, in welchen durch das gegenwärtige Gesetz der Se- quester des Vermögens der Ausgewanderten angeordnet ist, wird auch während des Kriminalverfahrens die betreffende Verfügung in Wir- kung bleiben, welche mittlerweilen erlassen wurde, und wo sie noch keinen Erfolg hatte, sind die nöthigen Einleitungen, um ihn zu erlan- gen, zu veranlassen. ZWÖLFTES HAUPTSTÜCK. Vorübergehende Anordnungen. §• 39. Auswanderungen, die aus Handlungen herrühren, die vor diesem Pa- tente erfolgten und fortgesetzt werden, welche auch in demselben vor- gesehen sind, und worüber noch kein rechtskräftiges Urtheil besteht, werden nach den Vorschriften dieses Patentes, in so fern aber die frü- her bestandenen Gesetze mildere Bestimmungen enthalten, nach diesen letzteren beurtheilt. Die vor der Kundmachung des gegenwärtigen Gesetzes schon rechts- kräftig gewordenen Urtheile über Auswanderungsfälle bleiben in ihrer vollen Wirksamkeit. §• 40. Die über frühere Auswanderungsfälle bei Einführung dieses Gesetzes noch nicht beendeten Prozesse, wenn gleich das Verfahren schon ge- schlossen, und das Urtheil schon gesprochen dieses aber noch nicht rechtskräftig geworden wäre, sind von dem Oberamte mit Aufrechter- haltung des schon kundgemachten Einberufungs-Edikts und der ver- hängten Sequestration neuerlich nach diesem Gesetze der Ordnung nach zu verhandeln und zu entscheiden. §• 41. Mit der Kundmachung dieses Patentes werden alle früheren Gesetze und Verfügungen in Bezug auf Auswanderung und Abwesenheit und insbesondere das bisher in Wirksamkeit bestandene Auswanderungs- patent ddto. Wien den 15. Mai 1809 aufgehoben, jedoch ausdrücklich die Anordnungen des allg. Gesetzbuches in Bezug auf Abwesende, so- wie alle Militär-, Conscriptions- und Polizeigesetze, welche auf Aus- wanderer oder Abwesende Anwendung finden können, in ihrer vollen Kraft und Gültigkeit erhalten. Über die Verleitung zur Auswanderung ist die Strafbestimmung im §. 70 des II. Theiles des Strafgesetzbuches enthalten. 93
	        

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