Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Die ohne Bewilligung Ausgewanderten und sonach der unbefugten Auswanderung schuldig erkannten, werden a. des Rechtes der Staatsbürgerschaft verlustig, und allen gesetzlichen Folgen, die hieraus fliessen, unterworfen; b. sie verlieren den Rang und die Vorzüge, in deren Besitz sie sich in dem Fürstenthum Liechtenstein befinden; c. sie werden unfähig erklärt, im Fürstethume, aus was immer für einem Titel ein Eigenthum zu erwerben oder hintanzugeben; d. auch jede früher gemachte testamentarische Anordnung wird rück- sichtlich ihres in diesem Lande befindlichen Vermögens ungültig. Die Erbschaften, zu denen sie durch Testament oder durch das Ge- setz berufen wären, gehen an jene Personen über, die in ihrer Er- mangelung entweder als gesetzliche Erben des Erblassers, oder durch testamentarische Erbfolge oder durch das Recht des Heimfalls da- rauf Anspruch haben. §• 11. Das Vermögen (§. 28) der unbefugt Ausgewanderten wird während ihrer Lebenszeit, unbeschadet der Rechte und Schulden, welche darauf haften, so wie der Ansprüche auf die von dem Auswanderer schuldigen Alimente in jedem Falle sequestrirt. §• 12. Wenn Kinder oder Descendenten solcher Ausgewanderten vorhanden sind, die im Staate domiciliren, so wird ihnen während der Lebenszeit der ausgewanderten Älteren aus den Einkünften des sequestrirten Ver- mögens nur der standesmässige Unterhalt verabfolgt. §• 13. In dem einen und dem anderen Fall werden die bleibenden reinen Ein- künfte einstweilen als Zuwachs des Vermögens angesehen, mit gehöri- ger Sicherheit auf die bestmöglichste Art fruchtbringend angelegt, und gleich dem Stamme in Sequestration behalten. §. 14. Nach dem natürlichen Tode solcher Ausgewanderten wird das seque- strirte Vermögen ihren gesetzlichen Erben verabfolgt. §• 15. In besonders rücksichtswürdigen Fällen ist, wenn Kinder oder Descen- denten, die im Staate domiciliren, vorhanden sind, den Behörden ge- stattet, im Wege der Gnade bei Uns um die Erbfolglassung des seque- strirten Vermögens an dieselben mit Anführung der Gründe einzu- schreiten. 88
	        

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