Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Hintersassinnen, die in ihrer Heimatgemeinde als Gemeindebürgerinnen eingekauft werden sollen, haben die mindeste Taxe zu entrichten, welche eine Gemeindebürgerinn aus den ande- ren Landesgemeinden zu entrichten hätte. §. 52. Jedem Hintersassen, der ein eigenthümliches Rechte der Hintersassen. Haus in der Gemeinde besitzt, steht das Recht zu, durch Erlag des für die Gemeinde festge- setzten Einkaufes das Gemeindebürgerrecht zu erwerben, welches ihm ohne wichtige Gründe nicht verweigert werden darf. (§. 40). §• 53. Aber auch ohne Erwerbung des Gemeindebür- gerrechtes ist jedem Hintersassen,damit er sein liegendes Eigenthum benützen und sich nicht nur zur Zahlung der Steuern sondern überhaupt zur Erfüllung seiner Pflichten gegen die Ge- meinde und den Staat fähig erhalten kann, ge- stattet: a) das von seinen in der Gemeinde liegenden Gütern überwinterte Vieh unentgeldlich auf die allgemeine Weide zu treiben, oder wenn ein Weidegeld für alle Gemeindebewohner festgesetzt,so hat er kein höheres als jeder Gemeindebürger zu entrichten. b) aus den Gemeindewaldungen einen gleichen Anteil des benöthigten Bau- und Brennholzes mit Rücksicht auf den nachhaltigen Ertrag der Waldungen gleich jedem Gemeindebür- ger um den jeweiligen festgesetzten Preis zu verlangen. §• 54. Bei Arbeiten, zu welchen die Hintersassen wie die Gemeindebürger verwendet wurden, und für deren Verrichtung ein besonderer Genuss ent- fällt, wie z. B. beim Auffangen des Rheinholzes, bei Austheilung des Abholzes von einer abge- triebenen Waldstrecke, gebührt dem Hintersas- sen bei derlei Austheilungen oder Verwerthun- gen unter gleichen Bestimmungen wie einem Bürger sein Antheil. 82
	        

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