Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Anhang Nr. 29 Verordnung betr. Erteilung von Verehelichungs-Lizenzen an Liechtensteiner im Auslande «WIR ALOIS JOSEPH, VON GOTTES GNADEN SOUVERAINER FÜRST UND REGIERER DES HAUSES VON UND ZU LIECHTEN- STEIN VON NIKOLSBURG; HERZOG ZU TROPPAU UND JÄGERN- DORF; GRAF ZU RIETBERG; RITTER DES GOLDENEN VLIESSES; GROSSKREUZ DES KÖNIGLICHEN HANNOVERANISCHEN GUEL- PHEN - ORDENS u. u. u. Wiederholt vorgekommene Fälle, dass Unterthanen Unseres Fürsten- thums welchen aus gesetzlichen Gründen die Ertheilung des zur gülti- gen Eingehung einer Ehe durch die Verordnung vom 14. Oktober 1804 vorgeschriebenen obrigkeitlichen Lizenzscheines verweigert worden ist, sich im Auslande ohne Bewilligung der heimatlichen Obrigkeit haben trauen lassen, und nach Rückkehr mit ihren Vermögens- und erwerbs- losen Familien dem gemeinen Wesen zur Last fallen; veranlassen Uns, zur ferneren Hintanhaltung ähnlicher, schon durch das Strafgesetz II. Theils Paragraph 252 verpönten, und in ihren Folgen der öffentli- chen Wohlfahrt, Sicherheit und Sittlichkeit gleich nachtheiligen Geset- zesübertretungen, zu verordnen: 1. Die von Liechtensteiner Unterthanen im Auslande geschlossenen Ehen werden nur insofern für gültig anerkannt, als der Ehemann zu deren Eingehung die ausdrückliche Erlaubnis seiner heimath- lichen Obrigkeit erhalten hat. Jede ohne Erlaubnis unseres Ober- amtes oder Unserer Hofkanzley im Wege der höheren Berufung von einem Liechtensteiner im Auslande eingegangene Ehe wird in staats- rechtlicher Hinsicht als völlig ungültig betrachtet, und dieselbe er- forderlichen Falls von Orbrigkeitswegen getrennt werden, ohne der Frau, wenn selbe Ausländerin ist, oder deren Kinder hieraus die staatsbürgerlichen Rechte Liechtensteiner Unterthanen zu gewähren. 2. Da auch fremde Staaten nur die mit Bewilligung der competenten Heimatsbehörden von ihren Unterthanen im Auslande eingegange- nen Ehen als gültig anerkennen; so wird zur Hintanhaltung der Eingehung ungültiger Ehen von Ausländern in Unserem Fürsten- thume der gesammten Geistlichkeit verordnet, die Trauung eines Ausländers nur dann vorzunehmen, wenn er die durch Verord- nung vom 14. Oktober 1804 für Inländer vorgeschriebene Verehe- lichungs-Lizenz unseres Oberamtes erwirkt hat und sich damit aus- weiset: das Oberamt wird aber angewiesen, Ausländern diese Ver- ehelichungs-Lizenz nur dann zu ertheilen, wenn der zu Trauende 79
	        

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