gesehen werden, der Obrigkeit angezeigt, und überliefert, und von dem Oberamte wie falsche Werber bestrafet werden. Diejenigen, welche mit einem Emissär heimlich das Land zu verlassen eingewilligt haben, sind nach dem §. 8. zu bestrafen. §. 14. Bey dem bestehenden Auswanderungsverbote versteht sich von selbst, dass fremden Inländer als Dienstleute ausser Land mit sich zu neh- men überhaupt nicht erlaubt ist. Doch kann ihnen gegen einen Erlag von drey hundert Gulden als ein Gewährgeld für die Zurücksendung des mitgenommenen Innländers von dem Oberamte die Erlaubniss hierzu ertheilt werden. Durchreisende Fremde sind daher in diesem Stücke besonders zu beo- bachten, und falls sie einen eingebornen Dienstboten ohne erhaltene Erlaubniss mit sich führen zu wollen überzeugt werden, für den Kopf mit drey hundert Gulden zu bestrafen. So gegeben Wien den 15ten März 1809. J. F. Liechtenstein m. p. Theobald von Waldberg m. p. L.S. Hofrath. Georg Hauer m. p.» (LRA NR 67/4, Nr. 20 pol.: beglaubigte Abschrift;) Anhang Nr. 28 Freizügigkeit mit dem Kanton St. Gallen «Declaration. Nachdem zwischen dem souverainen Fürstenthum Liechtenstein und dem schweizerischen Canton St. Gallen, hinsichtlich einer wechsel- seitigen allgemeinen Freizügigkeit die nachstehenden Bestimmungen zu desfallsiger Verpflichtung, mittelst gegenseitig auszuwechselnder Er- klärungen verabredet worden, so wird hiedurch von Seite des souve- rainen Fürstenthums Liechtenstein erkläret. Art. 1 Alle Vermögens-Abzüge, welche bisher von dem, aus dem souverainen Fürstenthum Liechtenstein in den Canton St. Gallen gehenden Vermö- gen von Seite des souverainen Fürstenthums Liechtenstein erhoben 77