Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

nahmhaften Geldstrafe, oder mit Suspension von ihrem Amte zu be- strafen. Hat aber ein anderer Unterthan einem Auswanderer auf was immer für eine Weise Vorschub geleistet, so soll derselbe auf ein Jahr zur öffentlichen Arbeit verurtheilt werden. Würde jemand überführt, von dem Vorhaben der Entweichung, oder von einer längeren, und dadurch verdächtigen Abwesenheit, oder von der heimlichen Wiederkehr eines Entwichenen Wissenschaft gehabt, und keine Anzeige an die Obrigseit gemacht zu haben; der soll, nach- dem die Umstände beschaffen sind, auf mehrere Wochen oder Monate mit öffentlicher Arbeit bestraft werden. §• 11. Fremde Werbungen sind innerhalb des Landes verboten, auf was im- mer für eine Art sie geschehen. Diejenigen, welche sich mit einem Ge- schäfte von dieser Art abgeben, sind als falsche Werber anzusehen, und von jedermann, der etwas davon erfährt, sogleich der Obrigkeit anzu- zeigen, bey Strafe wie ein Hehler betrachtet, und nach den mehr oder minder beschwerenden Umständen auf ein oder mehrere Jahre zur öffentlichen Arbeit verurtheilt zu werden. §. 12. Ein ergriffener falscher Werber ist ohne einigen Unterschied seiner per- sönlichen Verhältnisse, und Gerichts-Verhältnisse durch das Oberamt abzuurtheilen, und mit 100 Stockschlägen, sodann 10-jähriger öffentli- cher Arbeit zu bestrafen, und wenn er Vermögen besitzt, hat er auch die Arretierungs- und Inquisitionskösten zu bezahlen. Es macht in Ansehung der gegen falsche Werber gesetzten Strafe kei- nen Unterschied, ob die innerhalb des Landes Angeworbenen Eingebo- rene oder Ausländer gewesen. Unterhändler und Mitwerber unter was immer für einer Gestalt sind mit eben der Strafe als die falschen Werber selbst anzusehen. Diejenigen, welche von einer fremden Werbung, wissentlich auswärtige Kriegsdienste zu nehmen, sich haben verleiten lassen, werden, wenn sie Eingeborne sind, oder wegen ihres zehnjährigen Aufenthaltes im Lande denselben gleichgehalten werden, als wirkliche Auswanderer zu betrachten, und in der Bestrafung wie diese nach Vorschrift des §. 8. zu behandeln seyn. §. 13. Auch Emissäre, unter was immer für einer Gestalt, welche Unterthanen zur Auswanderung und Ansässigmachung in fremden Ländern verlei- ten, und brenden, sollen von Jedermann bey Strafe wie ein Hehler an- 76
	        

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