Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

gen Staaten, worin eine höhere Emigrationstaxe bezogen wird, ist das Reciprocum auszuüben. Und wenn ein Auswanderer in ein Land sich begibt, aus welchem wegen dorten geringeren öffentlichen Lasten no- lorischermassen Niemand in diesseitiges Land auswandert, in welches aber von dieseits Auswanderungen gerne statt haben, so ist in diesem Falle die Emigrationstaxe mit zehn procento zu beziehen. §• 4. Dem Oberamte und den Dorfrichtern, und überhaupt allen obrigkeit- lichen Personen machen Wir es zur besonderen Pflicht, auf diejenigen, welche durch längere Zeit ohne eine geltende Ursache vom Hause ab- wesend sind, oder ihr Vermögen heimlich aus dem Lande versenden, ein wachsames Auge zu haben. Bey gegründeten Vermuthungen einer heimlichen Vermögensversen- dung ist mit der nöthigen Behutsamkeit die wahre Beschafffenheit zu erheben und nach der Lage die zur Verhinderung weiterer Versendung, und Entweichung des Versenders erforderliche Vorsehung zutreffen. Der Anzeiger einer heimlichen Vermögens Versendung, wer er immer seye, empfängt wenn seine Anzeige sich bestätigt, zur Belohnung das Drittheil des als fiskalisch eingebrachten Vermögens. §. 5. Wenn Unterthanen, besonders unangesessene, oder von der Klasse des Dienstvolkes durch einige Zeit von ihrem Hause, ohne dass die Ursache bekannt ist abwesend bleiben, so sollen diejenigen wo sie zu Herberg oder im Dienste sind,- oder die Mitnachbaren und Verwandten es so- gleich der Obrigkeit, oder den Ortsrichtern anzeigen, welche die Ur- sache der Abwesenheit untersuchen, und wenn sich die Entweichung bestättiget, zur Wiedereinbringung des Entwichenen die Vorkehrung zu machen haben. §• 6. Sollte ungehindert der Verbote und gemachten Vorkehrungen dennoch jemand auswandern, so ist derselbe durch ein den öffentlichen Zei- tungsblättern eingerücktes, dreymal wiederholtes Amtsedikt einzube- rufen, und ihm vom Tage der ergangenen Einberufung zur Wiederkehr eine Frist von einem Jahr mit dem Zusätze zu bestimmen, dass nach deren Verlauf der Fiskus gegen den Ausgewanderten nach seinem amle handeln werde. Diese Einberufung soll auch gegen jeden verhängt wer- den, welcher mit Urlaub ausser Land gereist, und nach Erlöschung der Urlaubszeit binnen sechs Monaten nicht wiederkehret ist. §• 7. Wenn ein Ausgewanderter nach der Hand auf einige Zeit wieder zu- 74
	        

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