Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

4) Der Einkauf bleibt für die Zukunft nur bey jenen Einwerbern gül- tig, die nicht Landeskinder sind, sich mit keinen Eingeborenen ver- ehelicht haben. 5) Da die Gemeindvortheile nur ein Entgeld für die Mühewaltung bey Gemeindwerken aller Art sind; so wird unabänderlich hiemit fest- gesetzt, dass sowohl Haus- als Gemeinheiten-Besitzer da, wo sie diese Besitzungen haben, unausweichlich wohnen müssen, folglich in zwey oder mehreren Gemeinden zugleich nicht ansässig seyn können. 6) Sollte sich der Fall ereignen, dass ein Unterthan durch Kauf oder Erbschaft zu dem Besitz zweyer in zwey verschiedenen Gemeinden liegenden Häusern und Gemeinheiten gelangt, dann hat er binnen einer Zeitfrist von Sechs Monaten eine oder die andere Besitzung um so sicherer an ein anderes in der Gemeinde, wo dies Gut liegt, wohnendes erwerbsfähiges Individuum käuflich oder auf eine an- dere Art eigenthümlich zu überlassen, als nach Verlauf dieser Zeit das Gericht die Anzeige beym fürstlichen Oberamte zu machen, und dieses den Verkauf der Besitzungen von Amts wegen einzu- leiten hat. Bis dahin ist derselbe alle und jede Gemeindschuldig- keit ohne Ausnahme zu verrichten verbunden. 7) Da jedoch die Gemeinheiten nur ein ausschliessliches Eigenthum jener sind, die im Lande wohnen, und sich den geniessenden Vor- theil um die Gemeinde und das Land durch getreue Erfüllung ihrer sämtlichen Pflichten und Lasten erwerben; so kann ein Auswärti- ger auf diesen Vortheil keinen Anspruch machen, daher nur In- länder, oder jene, die ihnen nach dem 3t. Absätze gleich gehalten werden, zu der Erbschaft eines Gemeindgutes gelangen können. Sollte also ein Erblasser keine im Lande wohnende sondern aus- wärtige Erben zurücklassen; so kann der Werth der Gemeinhei- ten an sie nicht gelangen, und in diesem Fall hat zwar das zum Hause zugeschriebene Gemeindgut beym Hause zu bleiben, allein der gerichtlich erhobene Schätzungswerth ist von jenem des Hau- ses abzusondern, und der Gemeinde, wo diese Gemeinheit liegt und von der sie unentgeltlich herkömmt, zuzueignen, wenn nicht Gläubigern gerichtliche Pfandrechte hieraus eingeräumt worden sind. 8) Endlich ist jeder Gemeindbürger, nebst seinen arbeitsfähigen Kin- der, Gemeindarbeit zu verrichten und Gemeindlasten zu tragen um so sicherer schuldig und verbunden, als ersterer bey einer etwa erwiesenen Stützigkeit oder Weigerung ohne weiters von seiner Besitzung abzustiften, letztere aber von dem Erbrechte des Vermö- gens der Eltern, in so weit es in Gemeindgütern bestehet, auszu- schliessen und für unfähig zu jeder Ansässigmachung und Ver- ehelichung zu erklären sind. 54
	        

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