Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

dürfen. Bei concaven Ufern sollen dagegen mit Ausschluss von Wuhr- köpfen oder anderer auf das jenseitige Ufer zielenden Werke, alle Wasserbauten, welche die Wasserbaukunst lehrt, angewendet werden dürfen, jedoch sollen diese Bauten die für den Flussablauf vorbehaltene Breite von 395 Fuss 3 Linien Schweizermass /: 400 Wienermass :/ an keiner Stelle überschreiten. Die Richtung der Binnendämme soll mög- lichst der Richtung der Uferbauten nachfolgen. Art. 11. Die allfällig nothwendig werdende Ausgrabung von Cunetten /: kleine Durchstichgräben :/ durch die zwischen beiden Ufern sich be- findlichen Kiesbänke oder Geschiebslagen zum Behuf der Vergräderung des Wasserablaufes und Vertiefung des Flussbettes in seiner Mitte soll zwar ungehindert, jedoch nur in paralleler Richtung zwischen beiden Ufern vorgenommen werden dürfen. Nach erfolgter Auswechslung gegen eine der vorstehenden gleich- mässigen Erklärung ab Seite des souveränen schweizerischen Kantons St. Gallen soll dieser Vertrag in Kraft und Wirksamkeit tretten. Wien, am 7. Oktober 1837 Josef Freiherr von Buschmann mp. Fürstlich dirigirender Hofrath G. G. 
Maximilian Kraupa mp. Fürst. W. Rath Von der fürstlich Alois Liechten- steinischen Hofkanzlei, Franz Strak mp. Fürstlicher Secretaire.» (LRA NR 39/3: Copia) Anhang Nr. 5 «VERTRAG zwischen dem Souveränen Fürstenthum Liechtenstein und dem Souve- ränen Canton St. Gallen, über die längs der beiderseitigen Rheingränze einzuhaltenden Ufer- und Wuhrlinien, sowie über die Landesgränze zwischen beiden Staaten. Zu weiterer Ausführung von Art. 7 des unterm 15. März, bezie- hungsweise 7. Oktober 1837 zwischen dem Souveränen Fürstenthum Liechtenstein und dem Souveränen eidgenössischen Canton St. Gallen ausgewechselten Vertrages über die Uferbauten am Rhein längs der beid- seitigen Landesgrenze und in Folge der seither in wechselseitigem Ein- verständnis und auf gemeinschaftliche Kosten aufgenommenen Rhein- karte über die in Zukunft am Rhein einzuhaltenden Uferlinien und Wuhrrichtungen ausser den schon in den Artikeln 1 bis 11 des vorer- 12
	        

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