Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

gung oft allgemeiner Gefahr, besonders bei grossem Wasser, muss er bei Tag und Nacht durch ausgestellte Wachen auf der Hut seyn, diese auch zeitweise visitiren, sich von der Wachsamkeit derselben über- zeugen, und in Fällen, wo Unglück durch besondere Kenntnisse erfor- dernde Vorkehrungen noch beseitigt werden kann, dem Oberamte un- verzüglich Anzeige erstatten lassen; er selbst darf sich in solchen Er- gebnissen vom Platze nicht entfernen, und hat zur Abwendung von Wasserschäden sein Möglichstes zu thun. Bei Wuhrungsarbeiten muss der Wuhrmeister sowie in seinen sonstigen Dienstverrichtungen treu, unpartheiisch und strenge seyn, immerhin aber dabei seine Gemeinde- genossen anständig behandeln, Ausbleibende oder Widerspänstige zur Bestrafung aufzeichnen, und ohne Zögerung anzeigen, überhaupt seinen Pflichten so nachzukommen, dass er deren Erfüllung vor Gott, seiner Obrigkeit und seiner Gemeinde verantworten kann. f. für den Damm- und Grabenmeister Der Damm- und Grabenmeister hat einer Seits die Pflicht, von den Gemeindegründen Wassergefahr abzuwenden, und anderer Seits die Versumpfung der Felder und Wiesen durch die verordneten Abzugs- kanäle und Seitengräben zu beseitigen. Er muss also durch die ganze Dienstzeit seinem Berufe zum Wohle der Gemeinde mit allem Eifer obliegen, die Dämme und Gräben, wo immer sie errichtet und geöffnet werden, stets nach Anordnung des Oberamtes oder seines Abgeordne- ten, oder wo sie von Zeit zu Zeit durch die Ortsgerichte angeordnet werden, nach seiner besten Einsicht errichten und eröffnen, und nie- mals ohne oberämtliches Vorwissen von der Linie, Höhe und Stärke der Dämme, noch von der Tiefe und Breite der Gräben abweichen. Die zu den Damm- und Grabenarbeiten erforderlichen Leute muss er selbst bieten, auf sie strenge wachen, sie aber anständig behandeln, jedoch zu guter regelmässiger Arbeit verhalten. Die ausgebliebenen Widerspänstigen hat er sogleich zu verzeichnen, und zur Bestrafung ohne alle Rücksicht dem Ortsgerichte anzuzeigen. Es ist seine besondere Obliegenheit, auf gute Erhaltung der errichteten Dämme und Gräben, welche jährlich zu einer bestimmten Zeit ausgebessert und gereinigt werden sollen, sorgsam hinzuwirken, zu welchem Ende er Dämme und Gräben zeitweise besichtigen, die zur Abwendung der Dammbrüche erforderlichen Geräthschaften in guter Bereitschaft halten, bei Wasser- gefahr Tag und Nacht durch ausgestellte Wachen auf der Hut seyn, und wo es nötig wäre, ungesäumte Anzeige an das Oberamt erstatten lassen muss. Seine Berichte soll er stets der Wahrheit ganz angemessen einbringen, und sein Amt überhaupt so verwalten, dass jeder Schaden von der Gemeinde entfernt werde, und er die Erfüllung seiner Pflichten vor Gott, seiner Obrigkeit und seiner Gemeinde vertreten kann.» (LRA NS 1842) 9
	        

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