Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

verkleinert wurde.91 — Mit Österreich schloss das Fürstentum 1901 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.92 Danach sollte der Grund- und Gebäudebesitz, sowie die Ausübung eines Gewerbes in dem Staat versteuert werden, in dessen Gebiet der Besitz oder der Betrieb lag.93 Einkommen sollten am Wohnsitz des Empfängers be- steuert werden.94 Gewerbesteuer Vorläufer der Gewerbesteuer waren die sog. «Konzessionsgelder», die Handels- und Hausiertaxen, sowie die Tafernzinse.95 Seitdem das Gewerbe zu Beginn der 60-er Jahre einen gewissen Aufschwung er- lebt hatte, insbesondere aber seitdem sich Industriebetriebe im Lande niedergelassen hätten, war eine allgemeine Gewerbesteuer nötig ge- worden. Die Gewerbesteuer wurde ab 1. Januar 1866 von allen melde- und konzessionsPflichtigen Gewerbebetrieben erhoben.90 Die Betriebe wur- den in drei Steuerabteilungen von je vier Steuerklassen eingeteilt. Die erste Abteilung umfasste Betriebe mit mehr als 10 Arbeitern, Fabriken und Mühlen. Sie zahlten jährlich Steuern zwischen 10 — 60 fl. Zur zweiten Abteilung gehörten das Handelsgewerbe und alle konzessions- pflichtigen Gewerbe. Ihre Steuer betrug zwischen 2 — 20 fl. Alle übri- gen Gewerbe waren in der dritten Abteilung eingestuft und zahlten jährlich Steuern zwischen 50 kr — 8 fl.97 Die Gewerbesteuer wurde alle drei Jahre durch eine Kommission, bestehend aus dem Landeskassa- verwalter, und je einem Vertreter der drei Gewerbesteuerabteilungen neu festgelegt.98 1869 wurde die Steuerklasseneinteilung für die zweite und dritte Abteilung verfeinert. Die Höchst- und Mindestsätze blieben bestehen.99 1879 wurde die erste Abteilung auf die Fabriken beschränkt. Es gab damals nur 3 Baumwollwebereien. Sie zahlten pro Webstuhl 1 fl Gewerbesteuer.100 Die Gewerbesteuerkommission sollte fortan aus dem Kassaverwalter, je zwei Vertretern der zweiten und dritten Abteilung und einem Vertreter der Textilindustrie bestehen.101 Die Besteuerung 91 Vgl. Anhang Nr. 81, S. 259 - 261. 92 LGBl. Jg. 1901, Nr. 4, Verordnung vom 27. Juli 1901. Vgl. Schädler, Land- tag, JBL 12 (1912), S. 9 f. 93 a. a. O., Art. 1. 94 a. a. O., Art. 2. 95 Vgl. oben, S. 243 f. u. S. 259 - 262. 96 Steuergesetz vom 20. Okt. 1865, § 39. 97 a. a. O., § 40. 98 a. a. O., § 42. 99 Gesetz vom 26. August 1869. - LGBl. Jg. 1869, Nr. 7. 100 Gesetz vom 15. August 1879. - LGBl, Jg. 1879, Nr. 1, Art. 8. 101 a. a. O., § 9. 404
	        

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