Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

c) Steuerordnung vom 22. April 1807 Mit der Erlangung der Souveränität im Jahre 1806 wurde es der Obrigkeit ermöglicht, eine Reform des Steuerwesens in Angriff zu neh- men. Gemäss den Bestimmungen des Artikels 34 der Rheinbundakte fiel der Vertrag von 1513 bzw. 1614 dahin. Die Steuerhoheit im Fürsten- tum stand nun allein der Landesherrschaft zu. So konnten auch das geistliche Besitztum und die ehemaligen Rittergüter der Steuer unter- worfen werden.29 Mit der «Steuer-Verordnung für das souveräne Fürstenthum Liechten- stein» vom 22. April 180 7 
30 wurde das Steuerwesen des Landes grund- legend geändert. Der bisherige Steueransatz (Eidsteuer) wurde aufge- hoben, und der gemäss Artikel 34 der Rheinbundakte vom 12. Juli 1806 aufgehobene Feldkircher Vertrag von 1614 als erloschen erklärt.31 Alles unbewegliche Vermögen in Liechtenstein, sowohl das der Untertanen als auch der Fremden, wurde «der gewöhnlichen und permanenten Steuer» («Ordinary Steuer») unterworfen. Als unbewegliche Güter wur- den auch alle auf gerichtliche Hypothek im Lande angelegten Kapita- lien angesehen.32 Steuerfrei blieben lediglich die landesherrlichen Gü- ter und Kapitalien («Majoratskapitalien»). Die bisher «steuerfrey gewe- senen Privat- oder geistliche oder Fremden gehörigen Güter, . . . die Pfarreigüter, Gemeinde-Waldungen und Gemeinde-Alpen, und über- haupt Besitzungen der Gemeinden» wurden als steuerpflichtig erklärt.33 Alle steuerbaren Güter sollten in ihrem Verkehrswert geschätzt und in ein Steuerbuch eingetragen werden. Die Schätzung sollte vom Ober- amt, den beiden Landammännern und je drei Vorstehern aus dem Ober- und Unterland vorgenommen werden.34 Die auf den Gütern lastenden Schulden durften nicht abgezogen werden.35 Der Steuersatz wurde mit 1% des Steuerwertes festgelegt, wobei aber eine solche Steueranlage mehrmals jährlich vorgenommen werden konnte.36 Wer kein unbeweg- Gotteshaus St. Luzi oder Statthalterei Bendern — 33'000 fl Gotteshaus Pfäfers oder Statthalterei Eschen — 7'500 fl St. Johann, Feldkirch — 5'000 fl 45'500 fl 29 HKW S 312. 13. Dez. 1806. Menzinger an Baron von Haymerle, Regensburg. - LRA AR Fasz. 17, Nr. 18. 12. Jan. 1807. OA an HKW. Bericht über das Steuerwesen in Liechtenstein. 30 LRA NS 1807. - Text siehe Anhang Nr. 82, S. 262 - 266. - Vgl. auch Malin, S. 97-100. 31 a. a. O., § 1. 32 a. a. O., § 2. 33 a.a.O., §3. 34 a. a. O., § 4. 35 a. a. O., § 7. 36 a. a. O., § 5. 393
	        

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