Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

in der Herrschaft Feldkirch war festgelegt worden, dass die Untertanen alle Steuern und Lasten an ihrem Wohnsitz zu zahlen hätten.22 Der Vertrag wurde 1614 erneuert23 und hatte Gültigkeit bis ins beginnende 19. Jahrhundert. Nun hatten die österreichischen Untertanen in der Herrschaft Schellenberg Güter mit mehr als 140'000 fl Steuerwert,24 während die Unterländer lediglich für 3'395 fl Boden in Österreich be- sassen.25 Der Landschaft Schellenberg entgingen somit jährlich be- trächtliche Steuerbeträge.26 Grundsätzlich steuerfrei waren die landesherrlichen Güter, alte Rit- tergüter und der Besitz der geistlichen Grundherren, die sog. «Widum- güter».27 Die Geistlichen und Klöster trugen mit kleineren Abgaben etwas zum Schnitz bei. Der Beitrag stand aber in keinem Verhältnis zum Steuervermögen. So hatten die Klöster 1790 im Unterland Güter mit insgesamt 45'500 fl Steuerwert. An die Landschaft entrichteten sie jährlich 25 fl 12 kr in Friedens- und 38 fl 32 kr in Kriegszeiten.28 22 JBL 7 (1907), S. 112. Regest zu Schädler Akten Nr. 31. (Das Original fehlt im Archiv: LRA Schädler Akten Nr. 31). 23 Malin, S. 95. 24 HKW L 2-3, 1. 10. März 1794. Bittschrift der Herrschaft Schellenberg an Fürst. Unterzeichnet vom Landammann Franz Joseph Nescher und 12 Rich- tern. 25 LRA AR Nr. 6, Fasz. 5. 24. April 1792. Verzeichnis. 26 Im Oberland bestanden ursprünglich ähnliche Verhältnisse. In Balzers hatten Bündner grossen Privatbesitz, verweigerten aber die Steuer. Mit Er- lass vom 29. August 1755 räumte Fürst Josef Wenzel der Gemeinde Balzers ein besonderes «Zugrecht» ein: Die Balzner konnten demnach an Fremde veräusserte Güter um den von zwei «geschworenen Schätzmännern» er- mittelten Schätzwert wieder an sich bringen. Nach längeren Auseinander- setzungen mit Graubünden entschied Fürst Franz am 18. Januar 1774, dass der Erlass vom 29. August 1755 keine rückwirkende Kraft haben solle. Die vor diesem Termin von den Bündnern erwobenen Güter blieben also in ihrem Besitz. Sie mussten sich aber zu allen Reallasten und Steuern in Balzers und Liechtenstein verpflichten. (LRA Schädler, Akten. Nr. 171 — 200. 1755 — 1777). — Das Güterzugrecht bestand schon früher im ganzen Fürsten- tum. Bei einer Erbabhandlung sollten keine Güter an Ausländer verkauft werden. Jeder liechtensteinische Untertan konnte gegenüber einem Aus- wärtigen das Zugrecht wahrnehmen, d. h. bereits veräusserte Liegenschaften um den Schätzwert an sich bringen. Das «Zugrecht bei Fahrnissen» war seit dem 20. Juli 1771 aufgeoben. Obwohl das Zugrecht immer wieder missbräuchlich verwendet wurde, — eingesessene Bürger wandten es auch gegen Hintersässen an ! — konnte sich die Obrigkeit nicht dazu entschlies- sen. es aufzuheben. Das Zugrecht war vor allem im Unterland die einzige Möglichkeit, einem weiteren Steuerverlust zu entgehen. HKW L 2 — 14, 12. 10. März 1796. OA an HKW. - LRA AR Fasz. 1/12. Mehrere Akten 1798- 1802. LRA SR G 1, o. Nr. o. D. Auszug des bestehenden Erbrechtes: vor 1809). 27 Vgl. oben S. 87 - 90. 28 LRA AR Fasz. 1/12. 14. Aug. 1790. Aufnahme über die steuerbaren Güter in der Herrschaft Schellenberg. 392
	        

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