Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Die Salzlieferungsverträge mit Österreich Mit Erlaubnis der Hofkanzlei bemühte sich das Oberamt 1789, mit dem k. k. Salzamt zu Hall einen Salzlieferungsvertrag abzuschliessen, um das Salzregal im Fürstentum besser ausüben zu können. Ein eigent- licher Lieferungsvertrag kam aber nicht zustande.157 Am 19. Februar 1790 wurde die Salzfaktorei in Feldkirch angewiesen, den liechtenstei- nischen Untertanen «gegen beizubringende Urkund» 300 Fässer Salz zu je 16 fl gegen Barzahlung auszufolgen.158 In der Folge hatte das Land immer wieder Schwierigkeiten, das nötige Quantum Salz zu bekommen. Private österreichische Händler suchten mit verschiedenen Mitteln di- rekte Salzlieferungen an Liechtenstein zu vereiteln, um selbst liefern zu können. Dennoch scheint das Salz normalerweise von den staatli- chen Stellen Österreichs direkt geliefert worden zu sein. Der Preis war gleich angesetzt wie für Lieferungen an ausländische Private. — Lange Zeit konnte die Obrigkeit das Salzregal nicht ausüben. Das Oberamt begnügte sich damit, die Salzversorgung des Landes sicherzustellen. Den Verschleiss der jeweils ausgehandelten Salzsendungen besorgten pri- vate Salzverleger.159 Am 1. Januar 1829 richteten sämtliche Vorsteher des Landes ein Ge- such an das Oberamt, sich um einen niedrigeren Salzpreis beim öster- reichischen Aerar zu bemühen.160 Verschiedene Schweizer Kantone er- hielten in jüngster Zeit das Salz zu IOV2 fl CM pro Fass, während man in Liechtenstein 22 fl RW bezahle, hiess es im Schreiben der Vorsteher. Das Gesuch der Vorsteher war der Anstoss zum Abschluss des ersten Salzlieferungsvertrages mit Österreich und zur Ausübung des Salzregals im Fürstentum. Nach längeren Verhandlungen konnte am 1. Juli 1830 der Vertrag abgeschlossen werden.161 Österreich lieferte demnach vom 1. November 1829 bis 31. Oktober 1839 jährlich minimal 200, maximal 350 Fässer Salz zu einem Preis von 13 fl pro Fass. Der liechtensteinische Käufer (Salzverleger) hatte in Feldkirch bei der Warenübernahme eine oberamtliche Anweisung vorzulegen. Die Fässer wurden plombiert und weitere Kontrollmassnahmen vorgesehen, um einen Weiterexport durch liechtensteinische Händler zu unterbinden. Für widerrechtlichen Salz- verkauf in Vorarlberg wurden Strafbestimmungen erlassen. Liechten- stein verpflichtete sich, mit aller Kraft die Einfuhr bayrischen und württembergischen Salzes, sowie die Rückfuhr österreichischen Salzes 157 LRA AR Nr. 
9. Fasz. 8/12. Mehrere Akten (1789). 158 LRA AR Nr. 9. Fasz. 8/12. 19. Febr. 1790. K. k. Gubernium Innsbruck an OA. 159 LRA AR Nr. 7, Fasz. 6/2. Mehrere Akten betr. Salzlieferungen (1793-1795). - LRA NR 10/3. Akten betr. Salzlieferungen (1818-1827). 160 LRA NR 10/3. 1. Jan. 1829. Ortsvorsteher an OA. 161 LRA NR 10/3. Salzlieferungsvertrag vom 1. Juli 1830. 386
	        

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