Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

österreichisch-schweizerischer Handelsvertag unterzeichnet.148 Er be- ruhte wie sein Vorgänger auf der Grundlage der Meistbegünstigung. Die Bestimmungen über den engeren Grenzverkehr erfuhren mit einer Ausnahme, dem Stickereiveredlungsverkehr, keine wesentlichen Än- derungen. Unter Einhaltung gewisser Formalitäten durften Garne, Halbfabrikate und Muster zollfrei zur Veredlung in das andere Staats- gebiet gebracht werden. Die Waren mussten aber wieder zurückgeführt werden.149 In einigen Positionen senkte die Schweiz ihre Einfuhrzölle. Eine ganze Reihe von Waren blieben, allerdings meist mengenmässig begrenzt, wie bisher zollfrei.150 Der Handelsvertrag vom 10. Dezember 1891151 glich in Inhalt und Aufbau dem Vertrag von 1888 und brachte für Liechtenstein keine grundlegenden Änderungen der bisherigen Wirtschaftsbeziehungen mit der Schweiz. Bedauert wurde die schwei- zerische Zolltariferhöhung für die Nutzvieheinfuhr.152 Allerdings hatte diese Erhöhung für den liechtensteinischen Viehexport keine Auswir- kungen mehr, hatte doch bereits das österreichisch-schweizerische Vieh- seuchenübereinkommen vom 5. Dezember 1890 die Nutzviehausfuhr nach der Schweiz praktisch verunmöglicht.153 Der Handelsvertrag vom 9. März 1906154 änderte nur sehr wenig an Liechtensteins Wirtschaftsbeziehungen zur Schweiz. Der Landtag sah im Vertrag eher eine Verschlechterung des bisherigen Zustandes. Dies hatte seinen Grund darin, dass mit dem Handelsvertrag ein Viehseu- chenübereinkommen verbunden war. Wie schon 1890 verunmöglichte dieses Übereinkommen die liechtensteinische und vorarlbergische Nutz- viehausfuhr nach der Schweiz. Liechtenstein hatte das Übereinkom- men von 1890 gekündigt. Es hatte seit dem 1. März 1893 im Fürstentum keine Gültigkeit mehr. Nun war ein ähnliches Abkommen Bestandteil des Handelsvertrages, den Liechtenstein annehmen musste, wollte es nicht die Zolleinigung mit Österreich auflösen.155 Die Vertragsdauer war mit dem 31. Dezember 1917 begrenzt.150 günstig, da der sog. Veredlungsverkehr mit der Schweiz stark erschwert war. Mehrmals wandten sich die betroffenen Kreise an die Regierung, an die Hofkanzlei, oder gar direkt an das k. k. Finanzministerium um eine Verbesserung der Verkehrsbeziehungen mit der Schweiz. (LRA 1879/Nr. 197. 1880/Nr. 718, 1881/Nr. 75, 163 u. 899, 1883/Nr. 97 u. 1229). Handels- vertrag, Wien, 23. Nov. 1888. - Vgl. Schädler, Landtag, JBL 3 (1903), S. 90 f 148 LGBl. Jg. 1889, Nr. 1. 149 a. a. O., Art. 4. 150 a. a. O., Anlagen zum Vertrag und Zusatzartikel. 151 Handelsvertrag, Wien, 10. Dez. 1891. - LGBl. Jg. 1892, Nr. 1. 152 Schädler, Landtag, JBL 4 (1904), S. 27 f. 153 Vgl. oben, S. 202-211. 154 Handelsvertrag, Wien, 9. März 1906. - LGBl. Jg. 1906, Nr. 8. 155 Schädler, Landtag, JBL 12 (1912), S. 36-38. 156 Handelsvertrag vom 9. März 1906, Art. 16. 385
	        

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