Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Erfolge. Zwar wurden die Kosten für das Zollamt Vaduz von Öster- reich übernommen,111 der Drittelabzug blieb aber bestehen. Er wurde nicht mehr für die Verzollungen des Vintschgaus und des Oberinntals, sondern für den «Ertrag der in Vorarlberg und Liechtenstein für andere Theile der österr.-ungar. Monarchie stattfindenden Verzollungen» zu- rückbehalten.112 Der Minimalbetrag wurde von 1.90 fl lediglich auf 2.20 fl erhöht.113 Liechtenstein wurde auch freie Hand in der Regelung der Währung gewährt,114 jedoch nur unter der harten Bedingung, dass anstatt der bisherigen 10% künftig 25% des liechtensteinischen An- teils am Reinertrag zu entrichten waren.113 Die Erhöhung wurde damit begründet, dass die österreichischen Finanzbeamten in Liechtenstein bei Einführung der Goldwährung ebenfalls in Goldwährung zu ent- löhnen seien.116 Im übrigen enthielt der neue Vertrag, abgesehen von einigen unwesentlichen Änderungen, die früheren Bestimmungen. Er dauerte vom 1. Januar 1877 bis Ende 1888.117 Das Vertragsergebnis war enttäuschend für Liechtenstein. Man hatte in finanzieller Hinsicht keine Verbesserung erreicht. Besonders depri- mierend war die Tatsache, dass das Verwaltungskostenpauschale ver- geblich auf 25% erhöht worden war, da die Goldwährung nicht einge- führt werden konnte.118 Insgesamt gesehen, blieb der alte Zustand be- stehen. Die Additionalkonvention vom 27. November 1888 Bei den Verhandlungen über die Erneuerung des Zollvertrages im Jahre 1888 ging es Liechtenstein vor allem darum, das erwähnte Ver- waltungspauschale zu senken. Auf eine Erhöhung des Minimalbetrags wurde kein besonderes Gewicht mehr gelegt, da die Reinertragsquoten den garantierten Minimalbetrag schon seit Jahren bedeutend überstie- gen, und ein rapider Rückgang der Zolleinnahmen nicht zu erwarten war.119 Die Verhandlungen zwischen dem österreichischen Vertreter, dem ersten Sektionschef im k. und k. Aussenministerium, Ladislaus Szögyeny-Marich, und dem liechtensteinischen Bevollmächtigten, dem fürstlichen Justizrat Dr. Hermann Hampe, konzentrierten sich denn 111 a. a. O., Art. 14. 112 a. a. O., Art. 17. 113 a. a. O., Art. 22. 114 a. a. O., Art. 26. 115 a. a. O., Art. 18. 116 Schädler, Landtag, JB 3 (1903), S. 28. 117 Zollerneuerungsvertrag vom 3. Dez. 1876, Art. 28. 118 Vgl. oben, S. 298 ff. 119 LRA SF Zollvertragserneuerungsverhandlungen mit Österreich 1873 — 1889. Nr. 390. 17. März 1888. Reg. an Fürst. 379
	        

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