die nach dem oberen Inntal und ins Vintschgau gehenden und in Vor- arlberg verzollten Waren abgezogen. Der Rest wurde wiederum nach dem Bevölkerungsverhältnis aufgeteilt. Der Reinertrag wurde ermittelt, indem von den Bruttoeinnahmen die verschiedenen Verschleisskosten und die Herstellungskosten des verschlissenen Tabaks und Pulvers ab- gezogen wurden. Liechtenstein hatte ausserdem zu den Kosten der Ver- waltung und Finanzwache 10% seines Anteils am Reinertrag beizu- tragen. Die Bevölkerungszahlen sollten alle drei Jahre neu ermittelt werden.50 Österreich garantierte Liechtenstein ein jährliches Reinein- kommen aus der Zollvereinskassa von 2 fl CM pro Kopf der Bevölke- rung.57 Zwischen Vorarlberg und Liechtenstein sollte ein freier Ver- kehr herrschen, wie er auch zwischen Vorarlberg und dem übrigen Österreich gestattet war.58 Das Fürstentum verpflichtete sich zur Über- nahme des künftigen Gewichts-, Mass- und Münzsystems, das Österreich in Vorarlberg einführen sollte.59 Es übernahm ausserdem mit die Ver- pflichtungen, die aus den bestehenden und späteren österreichischen Handels- und Zollverträgen erwuchsen. Entsprechende Verträge mit der Schweiz oder den Kantonen Graubünden und St. Gallen konnten ohne Zustimmung des Fürsten nicht ratifiziert werden.60 Die Dauer des Zollvertrages wurde bis Ende 1863 festgelegt.61 Die Zoll- und Steuer- einigung wurde am 31. Juli 1852 vollzogen.62 Die Einnahmen aus der Zollvereinskassa wirkten sich sogleich äusserst günstig auf den liech- tensteinischen Haushalt aus. Der Staat hatte nun in verstärktem Masse Geldmittel zu «Landeskulturzwecken», vor allem für die Rheinwuhr- bauten zur Verfügung. Alte Landesschulden bei der fürstlichen Rent- kassa in Vaduz und der Hauptkassa in Wien konnten abgezahlt werden. Auch die Bundes- und Militärauslagen konnten leichter bestritten werden.63 Österreich hatte sich offensichtlich beim Vertragsabschluss verrech- net, blieb doch der liechtensteinische Anteil am Reinertrag bis 1869 unter der garantierten Minimalsumme. Das österreichische Aerar muss- te in dieser Zeit insgesamt ca. 63'000 fl an Differenzen begleichen. Ab 1870 lag der liechtensteinische Reinanteil dauernd über dem von Öster- reich garantierten Betrag.04 56 a. a. O., Art. 7. 57 a. a. O., Art. 8. 58 a. a. O., Art. 9. 59 a. a. O., Art. 12. 60 a. a. O., Art. 13. 61 a. a. O., Art. 14. 62 Die Einführung der Zoll- und Steuereinigung ist von Geiger, S. 202 — 206, dargestellt. — Kundmachungspatent, Wien, 24. Juli 1852 und Kundmachung des Oberamtes, Vaduz, 31. Juli 1852. (LRA NS 1852). 63 Vgl. oben, S. 348 ff. 64 LRA Rechnungsbücher. LRA SF Zollabrechnungen 1852 - 1919. Vgl. Geiger. S. 206 f. 369