Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Lande verkehrt. Davon stammten 128 aus der Schweiz, 30 aus England, 14 aus Italien und der Rest aus verschiedenen anderen Ländern.87 Die ältesten gesetzlichen Verkehrsvorschriften finden sich in der Polizeiordnung von 1843.88 Durch dieses Gesetz wurde das zu schnelle Fahren und Reiten in Gassen und Strassen und das Fahren nahe an den Häusern bei Strafe verboten.89 Untersagt war auch das Aufstellen von Wagen auf der Strasse, insbesondere vor Wirtshäusern.90 Des weiteren war das Anhängen eines zweiten beladenen Wagens an einen Fracht- wagen verboten. Auch das Ausweichen auf der Strasse und die Verwen- dung von Radschuhen zum Sperren der Räder wurde genau umschrie- ben.91 — 1891 verordnete die Regierung die Beleuchtung der Fuhrwerke zur Nachtzeit.92 1906 wurde eine Verordnung über den Betrieb von Automobilen und Motorrädern erlassen.93 g) Eisenbahnverkehr Die Bemühungen, eine Eisenbahnlinie auf liechtensteinisches Gebiet zu ziehen, reichen in die 50-er Jahre zurück. Am 1. März 1857 berich- tete das Regierungsamt dem Fürsten über Vorarbeiten zum Bau einer Eisenbahn von Lindau über Bregenz, Dornbirn und Hohenems bis zur Rheingrenze südlich von Feldkirch. Die Bahn sollte entweder bei Ben- dern oder zwischen Schaan und Vaduz über den Rhein geführt und an die schweizerische Südostbahn angeschlossen werden. Der Landesver- weser stellte den Antrag, möglichst darauf zu dringen, dass die Bahn erst bei Balzers über den Rhein geführt würde. Liechtenstein sollte Aktien kaufen und gewisse Garantien übernehmen, um dieses Ziel eher zu erreichen.94 In späteren Berichten steckte das Oberamt seine Ziele zurück und suchte, eine Bahnführung über Vaduz zu erreichen.95 Im Verlaufe der Projektierung und der österreichisch-schweizerischen Verhandlungen begann sich aber immer mehr die Streckenführung Feldkirch-Rüti abzuzeichnen. Alle Einsprachen und Petitionen von Seiten Liechtensteins fruchteten nichts.98 Österreich willigte 1860 in den 87 «Liechtensteiner Volksblatt». Nr. 6. 6. Febr. 1914. 88 LRA NS 1843. Polizeiordnung vom 14. Sept. 1843. 89 a. a. O., § 46. 90 a. a. O., § 81. 91 a. a. 0„ § 89-91. 92 Verordnung vom 7. Dez. 1891. LGBl. Jg. 1891, Nr. 4. 93 Verordnung vom 10. Juni 1906. - LGBl. Jg. 1906, Nr. 2. - Ergänzt durch Verordnung vom 12. Aug. 1915. - LGBl. Jg. 1915, Nr. 13. 94 LRA NR 106/45. 1. März 1857. RA an Fürst. 95 LRA NR 106/45. 10. Sept. 1857. RA an Fürst. 96 LRA SF Eisenbahnakten 1863 — 1882. Private und Regierung hatten mehrere Petitionen an zuständige Stellen eingereicht und verschiedene Vorstösse 343
	        

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