Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

zur Verhinderung von Bränden und zur Brandbekämpfung.19 Erst durch das Feuerpolizeigesetz von 1865 wurde die Brandversicherung für. Wohngebäude obligatorisch.20 1909 wurde die Versicherungspflicht auf alle Arten von Gebäuden ausgedehnt.21 Im Zusammenhang mit der Beratung des Feuerpolizeigesetzes wurde im Landtag 1865 erstmals die Frage der Errichtung einer staatlichen Feuerversicherung aufgeworfen. Wegen des zu grossen Risikos und zu kleinen Versicherungsgebietes entschied man sich aber gegen eine eigene liechtensteinische Feuerversicherungsanstalt.22 — 1899 gab der Landtag der Regierung erneut den Auftrag, die Frage der Errichtung einer eigenen Landesversicherungsanstalt zu prüfen.23 Das vom Wiener Versicherungstechniker Rudolf Landt 1905 erstellte Gutachten sprach sich gegen das Projekt aus, da eine staatliche Versicherung bei dem kleinen Einzugsgebiet zu grosse Risiken in sich berge und die Prämien- sätze höher als bei den bestehenden privaten Gesellschaften angesetzt werden müssten. Daraufhin legten Landtag und Regierung das Projekt einer staatlichen Versicherungsanstalt beiseite.24 Mit Gesetz vom 26. Dezember 1906 wurden die im Lande tätigen Feuerversicherungsgesell- schaften schliesslich verpflichtet, 2% ihrer jährlichen Prämienein- nahmen an die Landeskassa abzuliefern.25 Die Gelder flössen in einen Fonds zur LJnterstützung der Feuerwehren.20 Das Feuerversicherungs- wesen in Liechtenstein blieb privaten Gesellschaften überlassen.27 Der Staat begnügte sich damit, die Gesellschaften zu einer kleinen finan- ziellen Sonderleistung zu verpflichten. Andere Versicherungen Seit der Jahrhundertmitte stellten neben Feuerversicherungsgesell- schaften auch mehrere ausländische Lebens- und Unfallversicherungs- gesellschaften Gesuche um Ausdehnung ihrer Geschäftstätigkeit auf das 19 Mahn, S. 115 f. 20 Feuerpolizeigesetz vom 24. Okt. 1865, §§ 65 u. 66. - LGBl. Jg. 1865, Nr. 7. Vor Erlass dieses Gesetzes war noch ein grosser Teil der Wohngebäude nicht feuerversichert. (LRA 1866/Nr. 745. 13. Sept. 1866). 21 «Gesetz betreffend die obligatorische Versicherung aller Gebäude gegen Brandschaden.» 21. Jan. 1909. LGBl. Jg. 1909, Nr. 3. 22 Schädler, Landtag, JBL 1 (1901), S. 129. 23 Schädler, Landtag, JBL 4 (1904), S. 76. 24 LRA Landtagsakten L 1/1905. Kommissionsberichte. 25 Gesetz vom 26. Dez. 1906. LGBl. Jg. 1907, Nr. 2. 26 a. ä. O., § 5. 27 In den 1920-er Jahren befasste sich die liechtensteinische Regierung noch- mals mit der Errichtung einer staatlichen Feuerversicherung. (Helfenstein/ Egger: Gutachten zur Frage der Gründung einer Landes-Brandversicherungs- anstalt für das Fürstentum Liechtenstein. Luzern/St. Gallen, 15. Aug. 1924). 324
	        

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