Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

festgehalten werden.27 Wurde die grundbücherliche Eintragung eines solchen Rechtsgeschäftes unterlassen, so blieb es wirkungslos.28 Damit waren Schuldner und Gläubiger vor Missbrauch und Willkür vermehrt geschützt und erheblich verbesserte Voraussetzungen für den Hypothe- karkredit geschaffen. Die in der zweiten Jahrhunderthälfte durchge- führte Landesvermessung erhöhte den allgemeinen Wert des Grund- buchs.29 Im Zusammenhang mit der Errichtung des Grundbuchs forderte 1812 das Oberamt alle Besitzer von Kapitalbriefen auf, diese zur Revidie- rung vorzulegen.30 Alle nicht zur Revision eingereichten Pfandbriefe sollten nach einem Jahr ungültig sein.31 Die Revision aller vor dem 1. Januar 1809 ausgestellten Kapitalbriefe gibt uns erstmals eine ge- naue Übersicht über die Grösse der Hypothekarverschuldung in Liech- tenstein. 135 Gläubiger legten 2735 Schuldbriefe mit einem Kapital von ca. 400'000 fl vor.32 1832 schätzte das Oberamt die Privatschulden- last der liechtensteinischen Untertanen mit 800'000 fl. Zehn Jahre später nennt eine amtliche Zusammenstellung 762'596 fl an intabulierten Schulden auf dem mit ca. 2.2 Millionen fl geschätzten liechtensteini- schen Privatbesitz.34 Um 1900 belief sich die grundbücherliche Ver- schuldung des landwirtschaftlichen Grund- und Häuserbesitzes auf schätzungsweise 2 Millionen Gulden.35 — Diese Zahlen zeigen zwar in etwa die Entwicklung der absoluten Grösse der Hypothekarverschul- dung in Liechtenstein, reichen aber niemals aus, um ein einigermassen klares und aussagekräftiges Bild der Schuldenentwicklung zu geben. Dazu müsste die Bewegung und Verteilung des Grundeigentums, des- sen Wert und Umfang, sowie die Summe der darauf lastenden Hypo- theken im Verlauf des Jahrhunderts in mehreren Zeitabständen zahlen- mässig nachgewiesen werden. Erst dann Hesse sich anhand von zeit- lichen Quer- und Längsschnitten eine gültige Darstellung erarbeiten. Leider liegt das hierzu benötigte Zahlenmaterial nicht vor, und es ist ungewiss, ob es mittels langwieriger Abklärungen in Zukunft überhaupt beschafft werden kann. 27 Grundbuchsordnung vom 1. Januar 1809, §§2-13 28 a.a.O., §11. 29 Vgl. oben, S. 156. 30 LRA SR G 8. o. Nr. 10. Juli 1812. «Vorladung aller Besitzer von Kapital- briefen zur Revidirung derselben.» (Gedruckt). 31 a. a. O. 32 LRA SR G 8. Listen der Geldgeber über ihre in Liechtenstein liegenden Kapitalien. 33 LRA NR 24/4. 25. März 1832. OA an Fürst. 34 LRA NR 22/1/10. 28. Mai 1842. OA an Fürst. (Tabellarische Übersicht). 35 MLV, 10. Jg. (1900), S. 6. 312
	        

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