Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

deutschen Zollvereinsstaaten andererseits11 erfuhr das Münzwesen der Vertragspartner eine weitere Vereinheitlichung. Es wurden drei auf Silber fussende Münzsysteme festgesetzt. Münzgrundgewicht war nicht mehr die Mark, sondern das Zollpfund von 500 Gramm.12 Aus einem Pfund Silber sollten im Norden Deutschlands 30 Taler, in Süddeutsch- land 52V2 und in Österreich und Liechtenstein 45 Gulden geschlagen werden. Alle drei Währungsgebiete gingen zum Dezimalsystem über.13 Um den Geldverkehr unter den Vertragsstaaten zu erleichtern und die drei Münzsysteme miteinander zu verbinden, wurde der Vereinstaler geschaffen. Der Vereinstaler zu V30 Pfund Feinsilber galt 1 Taler in Talerwährung, IV2 Gulden österreichischer und 13A Gulden süddeut- scher Währung.14 In Liechtenstein wurde die «österreichische Währung» (ö. W.), basie- rend auf dem 45-Guldenfuss, ab 1. Jänner 1859 alleinige gesetzliche Landeswährung.15 Für die bisher im Lande gebräuchlichen Währungen wurden folgende Umrechnungssätze festgelegt:16 1 fl CM = 1 fl 5 kr ö. W. 1 fl RW = 8772 kr ö. W. 1 Schweizerfranken = 4OV2 kr ö. W. Liechtenstein prägte auch nach dem Abschluss des Wiener Münz- vertrages mit einer Ausnahme keine eigenen Landes- und Scheide- münzen auf der Basis des 45-Guldenfusses. Alle in Österreich nach dem kaiserlichen Patent vom 19. September 1857 in österreichischer Währung ausgeprägten Landes- und Scheidemünzen erhielten nach ihrem vollen Wert auch gesetzlichen Umlauf im Fürstentum.17 Durch 11 LRA NS 1857; Münzvertrag, abgedruckt in LGBL Jg. 1900 Nr. 2. - Liechten- stein war an den vorbereitenden Verhandlungen zum Münzvertrag seit 1856 durch den k. k. Ministerialrat Dr. Cajetan Edlen von Mayer selbst beteiligt, der als Bevollmächtigter des Fürstentums Liechtenstein den Ver- trag auch unterzeichnete (HKW S 392. Münzfaszikel. Mehrere Akten o. Nr. 1856/57). Die Ansicht, dass Liechtenstein dem Münzvertrag von 1857 zu- folge fürstlicher Verordnung vom 3. Dezember 1858 beigetreten sei (Batli- ner, Geld- und Kreditwesen, S. 47), oder dass Österreich das Fürstentum beim Vertragsabschluss vertreten hätte, (Seger, Landesbank, S. 60) ist nicht richtig. 12 Münzvertrag, Artikel 1. 13 Münzvertrag, Artikel 2 und 3. 14 Münzvertrag, Artikel 8. 15 Verordnung vom 3. Dezember 1858, wodurch der Münzvertrag in Liech- tenstein in Kraft gesetzt wurde. — Der Text der Verordnung ist abgedruckt im LGBL Jg. 1900, Nr. 2. 16 a. a. O., § 5. HKW S 392. Münzfaszikel, o. Nr. 21. Dez. 1858. Verzeichnis sämtlicher vom 1. Januar 1859 an als gesetzliches Zahlungsmittel in öster- reichischer Währung geltenden Münzsorten. 17 a.a.O., §11. 296
	        

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