Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

senschaft, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Stätte gemein- samen Wirkens sein sollte. Geplant waren verschiedene gemeinsame Rohstoff- und Musterlager, Verkaufs- und Maschinengenossenschaften. Die praktische und theoretische Ausbildung der Gewerbsleute sollte durch ein geordnetes Lehrlingswesen, sowie durch eigene Schulen und Kurse gefördert werden.68 Die Einführung der Krankenversicherungs- pflicht für alle im Gewerbe Beschäftigten und die vorgeschriebene Unfallversicherungspflicht für alle Unternehmungen mit mehr als zehn Arbeitern verdienen besondere Beachtung. Leider war die zweite Gewerbeordnung nur kurze Zeit wirksam, und die meisten der in ihr enthaltenen zukunftsweisenden Ansätze verküm- merten rasch. Sowohl mangelnde Einsicht der Gewerbetreibenden, als auch die durch den Weltkrieg verschlechterte Wirtschaftslage brachten die Gewerbeordnung von 1910 wenige Jahre nach ihrer Inkraftsetzung zu Fall. Die dritte Gewerbeordnung vom 13. Dezember 191569 brachte zwar hinsichtlich der Vorschriften für Gewerbeanmeldung und -kon- zessionierung keine wesentlichen Änderungen, bedeutete aber in sozial- politischer Hinsicht einen argen Rückschritt. So fiel die Krankenver- sicherungspflicht für die Arbeitnehmer dahin. Versicherungspflicht be- stand nur noch für Fabrikarbeiter.70 Die Unfallversicherungspflicht für Gewerbe mit besonderen Gefahren blieb bestehen, nicht aber diejenige für die anderen Gewerbebetriebe mit mehr als 10 Arbeitern.71 Als ein schlimmer Rückschlag war auch die Herabsetzung des Schutzalters für Kinder auf 14 Jahre zu verzeichnen.72 Die obligatorische Mitgliedschaft in der Gewerbegenossenschaft wurde aufgelassen.73 Damit war der noch jungen Genossenschaft der Todesstoss versetzt. Sie löste sich auf, und erst in den 1920-er Jahren entstand wieder ein privater Gewerbe- verband.74 c) Die einzelnen Gewerbszweige Nahrungsgewerbe Das Nahrungsgewerbe konnte sich im 19. Jahrhundert in der vor- wiegend bäuerlichen Wirtschaft des Landes nicht besonders gut ent- wickeln. Die Bevölkerung deckte sich weitgehend selbst mit Nahrungs- 68 «Liechtensteiner Volksblatt», Nr. 49, 8. Dez. 1911. 69 «Gesetz vom 13. Dezember 1915 betreffend die teilweise Abänderung der Gewerbeordnung.» — LGBL Jg. 1915, Nr. 14. — Vgl. dazu, Schädler, Land- tag, JBL 21 (1921), S. 24 f. 70 a. a.O., § 70. 71 a. a. O., § 71. 72 a. a. O., § 46. 73 a. a. O., § 73. 74 Ferdinand Nigg, Gewerbe und Handel. In: Das Fürstentum Liechtenstein im Wandel der Zeit und im Zeichen seiner Souveränität. Vaduz 1956, S. 97. 236
	        

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