Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

sowie das Kaminkehrer- und Gastgewerbe.37 Gewerbe, die der Kon- trolle der österreichischen Finanzbehörden unterstanden, waren an die Bestimmungen des österreichisch-liechtensteinischen Zollvertrages ge- bunden.38 Die Rechtsverhältnisse zwischen den selbständig Gewerbe- treibenden und dem gewerblichen Hilfspersonal (Hilfsarbeiter, Gesel- len und Fabrikarbeiter), sowie den Lehrlingen wurden umschrieben.30 Sozialpolitische Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer fehlten da- bei allerdings fast völlig.40 Dem Landgericht als Verwaltungsbehörde erster Instanz in Gewerbesachen oblag die Handhabung der Gewerbe- vorschriften.41 Es führte auch das Gewerberegister.42 Die Regierung bildete die zweite Instanz und entschied über Errichtung von bewilli- guhgspflichtigen Gewerbeunternehmen.43 Die Gewerbeordnung von 1865 blieb bis ins beginnende 20. Jahr- hundert hinein bestehen. In dieser Zeit stand aber die gewerbliche Ge- setzgebung nicht still. 1870 wurde der Hausierhandel gesetzlich gere- gelt.44 Im Jahre 1871 wurde das Gipsregal,45 1 87 6 die Botsatzung46 und 1882 das «Hadernsammelnregal»47 aufgehoben. Auch diese gesetzlichen Massnahmen standen ganz im Zeichen der damals propagierten unbe- schränkten Gewerbefreiheit. Von einiger Bedeutung war auch die im Jahre 1875 beschlossene Einführung des metrischen Mass- und Ge- wichtssystems.48 Seit 1886 arbeitete der k. k. Gewerbeinspektor für Tirol und Vorarlberg auch für Liechtenstein, womit eine bessere Kontrolle der Gewerbe- und Industriebetriebe ermöglicht wurde.49 Im Jahre 1904 wurde im Landtag erstmals der Wunsch nach einer Revision der alten Gewerbeordnung geäussert. Eine im folgenden Jahr 37 a. a. O., § 13. 38 a. a. O., § 9. 39 a. a. O., §§ 35-62. 40 a.a.O.; Paragraph 45 legte fest, dass ein Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf einen Lohn oder andere Bezüge habe. Nur wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht länger als vier Wochen dauerte, musste der Dienstgeber den Arbeiter zu den früheren Bedingungen wieder einstellen. 41 a. a. O., §§ 68 u. 69. 42 a. a. O., § 73. 43 a. a. O., § 70. 44 Hausiergesetz vom 14. Juli 1870. LGBL Jg. 1870, Nr. 5. 45 Gesetz vom 23. Sept. 1871. - LGBL Jg. 1871, Nr. 2. 46 Verordnung vom 18. Dezember 1876. - LGBL Jg. 1876, Nr. 2. 47 Gesetz vom 10. November 1882. - LGBL Jg. 1882, Nr. 2. 48 Gesetz vom 16. Sept. 1875. - LGBL Jg. 1875, Nr. 3. - Das Gesetz trat am 1. Januar 1876 in Kraft. 49 Die Regierung hatte das k. k. österreichische Handelsministerium ersucht, dass der k. k. Gewerbeinspektor für Tirol und Vorarlberg, Joseph von Rosthorn, auch die Betriebe in Liechtenstein inspizieren möge. (LRA 1885/ Nr. 1501). Das Handelsministerium erteilte dem Gewerbeinspektor am 29. Dezember 1885 die entsprechende Bewilligung. (LRA 1886/Nr. 2). 233
	        

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