Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Rat des Kantons St. Gallen dem Oberamt einen ersten Vertragsentwurf zu «gutfindender Beherzigung und Würdigung.»57 Nach verschiedenen Abklärungen wurde der Vertrag am 8. März 1837 vom Grossen Rat des Kantons St. Gallen genehmigt. Am 7. Oktober akzeptierte auch Liech- tenstein die ausgehandelten Bestimmungen.58 Im Vertrag war festgelegt, dass keine Bauten am Rhein ohne gegenseitiges Einverständnis über Art, Beschaffenheit und Ausdehnung des Baues errichtet werden dürf- ten.59 Jährlich im Spätherbst sollte durch Sachverständige beider Part- ner ein Wuhraugenschein vorgenommen werden, wobei der Stromver- lauf und die bestehenden Uferbauten unter Zuzug der jeweiligen Ge- meindevertreter inspiziert, und dann gemeinsam die künftigen Bauten festgelegt werden sollten.60 Die Abstände der Uferbauten wurden mit 400 Wiener Fuss (ca. 120 m) und die der Binnendämme auf 700 Fuss (ca. 200 m) festgesetzt.61 Neue Wuhrköpfe sollten nicht mehr erstellt, bestehende allmählich abgebaut werden.62 Soweit die wichtigsten Be- stimmungen des Vertrages. — Im «Protokoll vom 3. und 7. Oktober 1839 über die Ufer- und Wuhrrichtungen am Rhein» wurde provisorisch die Korrektionslinie festgelegt.63 1847 konnte die vertragliche Regelung der Rheinkorrektion endgültig abgeschlossen werden.64 Die Gültigkeit der alten Wuhrbriefe wurde aufgehoben,65 das Eigentum der Wuhr- gemeinden66 und die Landesgrenze am Rhein festgelegt,67 die Distanz neu anzulegender Binnendämme von den Wuhren mit 150 Wiener Fuss 57 LRA NR 39/1/3, Nr. 12, 4. Jan. 1833. Landammann und Kleiner Rat des Kantons St. Gallen an OA. 58 LRA NR 39/1/3, Vaduz, 1. Aug. 1835. «Ansicht über den von der Regierung des benachbarten Kantons St. Gallen dem Fürstenthum Liechtenstein ge- machten Vorschlag zu einer gemeinsamm vorzunehmenden Rheinfluss- Correction», verfasst von Grundbuchsführer J. P. Rheinberger. — Zwischen dem Oberamt und St. Gallen sowie der Hofkanzlei in Wien herrschte seit 1844 eine rege Korrespondenz über den abzuschliessenden Rheinkorrek- tionsvertrag. 59 Art. 1. 60 Art. 2. 61 Art. 7. 62 Art. 8 und 9. 63 LRA NR 39/1/3. Landammann und Kleiner Rat des Kantons St. Gallen an OA, St. Gallen, 2. Juli 1845. Die endgültige Festlegung der Ufer- und Wuhr- linien wurde erst möglich im Vertrag vom 31. August 1847, da die ent- sprechende Rheinkarte erst 1844 fertiggestellt werden konnte, (vgl. Krapf, Geschichte des Rheins, S. 56 f.). 64 LRA NR 39/II/3: «Vertrag zwischen dem Souverainen Fürstenthum Liech- tenstein und dem Souverainen Canton St. Gallen, über die längs der beider- seitigen Rheingränze einzuhaltenden Ufer- und Wuhrlinien, sowie über die Landesgränze zwischen beiden Staaten.» — Vertragstext siehe Anhang Nr. 5. S. 12-17. 65 Art. 1. 66 Art. 2. 67 Art. 3. 26
	        

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