Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

dere Mahlwerke ein Monopol der Landesherrschaft.11 Alle Untertanen mussten die fürstlichen Mahlwerke benutzen und konnten keine eige- nen erstellen. Auch die Ziegelherstellung war ein landesherrliches Mo- nopolgewerbe, und seit jeher versteigerte das fürstliche Rentamt jähr- lich die herrschaftlichen Konzessionen zur Gewinnung von «Saliterde», zum Gipsbruch, «Apothekerwurzelngraben» und zum Aschen- und Lumpensammeln. Gleichermassen wurden auch die «Schleifergerech- tigkeit» und die «Klampfner- und Sägfeilbefugnis» vergeben.12 Alle Wirts- und Schankhäuser entrichteten jährlich ein «Taferngeld» von einem Gulden und je nach der Menge der ausgeschenkten Getränke ein verschieden hohes «Umgeld».13 Auf herrschaftliches Hoheitsrecht berief sich das Oberamt auch, als es 1809 die Handels- und Hausier- taxen und anstelle der bisherigen «Taferngelder» die wesentlich höhe- ren «Tafernzinsen» einführte. Gastbetriebe und Handlungen waren im Gegensatz zu den übrigen Gewerbszweigen bewilligungspflichtig.14 Mit Ausnahme einiger weniger neuer Bestimmungen blieb die eben geschilderte Ordnung bis zum Erlass des ersten Gewerbegesetzes im Jahre 1865 bestehen. Zwar befassten sich die Behörden immer wieder mit der Einführung einer allgemeinen Gewerbeordnung.15 Da das Ge- werbswesen des Landes aber so unbedeutend war, empfand man kein besonderes Bedürfnis zu einer umfassenden gesetzlichen Regelung.16 1832 wurde durch fürstliche Verordnung vom 19. Februar jede Ge- werbeausübung bewilligungspflichtig.17 Das Oberamt erteilte fortan Handels- und Gewerbebefugnisse. Die Bewilligungen wurden nur in den seltensten Fällen verweigert, so dass die Verordnung von 1832 für das Gewerbe keine einschränkende Wirkung hatte.18 11 Vgl. oben, S. 73 f. 12 LRA Rechnungsbücher. - LRA LBS, S. 186 f., S. 211 - 214. 13 LRA LBS, S. 183 - 186 und S. 202 - 207. - Siehe auch unten, S. 405 f. 14 a. a. O. 15 Artikel 6 der Dienstinstruktionen vom 7. Oktober 1808 schrieb vor, ein Gewerbegesetz zu schaffen, wenn genügend Gewerbebetriebe im Lande sein würden. (LRA SR Gl. Dienstinstruktionen. Wien, 7. Okt. 1808). 1832 . beabsichtigte der Fürst, in Liechtenstein für das Gewerbe die österreichi- sche Gesetzgebung einzuführen. Er nahm dann aber Abstand von diesem Vorhaben und verordnete am 19. Februar lediglich, «dass von nun an die Erteilung der Handels- und Gewerbebefugnisse in erster Instanz vom Ober- amte zu geschehen habe.» (LRA NR 75/44. 19. Febr. 1832. Fürst an OA). 1842 bis 1846 befasste sich das Oberamt mit der Ausarbeitung von gesetz- lichen Vorschriften für Gewerbekonzessionen, mit der Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer, der Regelung des Hausierhandels und der Übernahme der österreichischen Wechselordnung. Das Oberamt legte der Hofkanzlei mehrere Gesetzesentwürfe vor, die aber immer wieder zur Überarbeitung zurückgeschickt wurden. Seit 1857 befassten sich die Behör- den erneut mit dieser Materie. (LRA NR 75/44, mehrere Akten). 16 LRA 1861/II/7. Nr. 1352 pol. 26. Aug. 1861. Menzinger an RA. 17 Vgl. Anm. 15). 18 LRA 1861/II/7. Nr. 1352 pol. 26. Aug. 1861. Menzinger an RA. 230
	        

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