Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

hältnismässiger Holzschlag erzielt werde».34 Die Obrigkeit suchte mit diesen Instruktionen die althergebrachte Forstnutzung durch eine Wirt- schaftsordnung zu ersetzen, die bereits Kennzeichen der modernen Forstwirtschaft an sich trug. — Die folgenden Kriegsjahre und Notzei- ten machten aber alle Anstrengungen für eine Verbesserung der Forst- wirtschaft zunichte. Die Wälder litten ausserordentlich unter den Holz- schlägen des kaiserlichen Militärs und der französischen Truppen. Wirtschaftliche Not trieb die Untertanen vermehrt zu Waldfrevel. Der Viehtrieb in den Waldungen nahm zu.35 So traf Hofrat Hauer bei seiner Inspektionsreise durch das Fürstentum im Jahre 1808 die Forste in einem trostlosen Zustand an.36 Die Dienstinstruktionen vom 7. Oktober 1808 für Landvogt Schuppler enthielten auch Vorschriften zur Hebung der Forstkultur. Artikel 26 verbot das «Einhütten des Viehes» und die «Graserey» in den Wäldern und unterstellte alle Wälder des Landes der Oberaufsicht des fürstli- chen Revierjägers.37 Der durch diese Massnahmen erhoffte Erfolg blieb aber offensichtlich aus. Noch 1837 berichtete das Oberamt der Hofkanz- lei über den schlechten Zustand der Wälder und klagte über Mißstände, wie sie schon im 18. Jahrhundert vor Erlass der Waldordnung von 1732 geherrscht hatten.38 Die strenge Handhabung der vorhandenen gesetz- lichen Grundlagen hatte bisher weitgehend gefehlt. Nun, da wegen des Todes des fürstlichen Revierjägers Franz Jenny diese Stelle neu zu besetzen war, sah das Oberamt die Möglichkeit zu einer grundlegenden Reorganisation des Forstwesens gekommen. Es ersuchte die Hofkanzlei um die Anstellung eines ausgebildeten Försters und eines Weidgehilfen, die mehrere bisher unterlassene Aufforstungen vornehmen und den gesamten Waldbestand des Landes beschreiben, vermessen und in Schläge einteilen sollten.39 1838 wurden der bisherige Weidgehilfe Christoph Hartmann als pro- visorischer Jäger und Forstgehilfe und Joseph Gross als Förster ange- stellt.40 «Gehegbereiter» Gross erhielt den Auftrag, nach beendigter Re- gulierung der obrigkeitlichen Wälder sämtliche Gemeindewälder geo- metrisch zu vermessen, einzuteilen und «etatsmässig auszufertigen».41 Mit der neuen Waldornung, am 1. August 1842 gleichzeitig mit dem Gemeindegesetz erschienen, waren schliesslich alle Grundlagen für eine 34 a. a. O. 35 HKW L 2 — 9, 7. 13. März 1808. OA an HKW. 36 LB Hauer. 37 LRA SR G 1. Dienstinstruktionen vom 7. Oktober 1808, Art. 26. 38 LRA NR 58/2. 8. Nov. 1837. OA an HKW. 39 a. a. O. 40 LRA NR 58/2. 7. September 1838. Oberamtsprotokoll. Hartmann und Gross legen ihren Diensteid ab. 41 LRA NR 58/2. 26. Juni 1840. OA an Fürst. 220
	        

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