Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

gut geregelten Alpwirtschaft ersichtlich.212 Noch in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts bestanden die Hütten auf den Alpen lediglich aus einem Senn- und einem Wohnraum, einem oft schlechten Milch- und Molkenkeller, über dem sich der offene Schlafraum für das Alppersonal befand.213 Das Vieh lagerte auf den meisten Alpen im Freien, ohne be- sonderen Schutz der oft rauhen Witterung ausgesetzt. Einige Alpen hatten räumlich und sanitär ungenügende Stllungen aus Holz.214 Erst in der zweiten Jahrhunderthälfte entstanden im ganzen Alpengebiet zweckmässig eingerichtete Sennhütten und geräumige Stallungen. Fahr- wege wurden gebaut, Brunnenleitungen errichtet und die Alpwirtschaft in jeder Hinsicht gehoben, so dass sie 1879 in einer Untersuchung gar als vorbildlich bezeichnet wurde.213 Durch zu starke Bestossung mit Vieh waren die Alpweiden über- beansprucht und stark mitgenommen worden. Ehemals gute Weide- gründe wurden immer mehr mit Unkraut bedeckt oder vom Vieh zer- stampft. Neue Rodungen von Alpwäldern in steilen Hanglagen brach- ten keine dauernde Lösung. Im Gegenteil, oft verrüfneten solche Lagen und bedrohten die tiefer liegenden Weiden.216 Angesichts solcher Zu- stände verabschiedete der Landtag 1867 ein Gesetz zur Verbesserung der Alpwirtschaft,217 deren Bedeutung von der Regierung und den Abgeordneten richtig erkannt worden war. 1874 wurde das Gesetz von 1867 durch einige weitere gesetzliche Bestimmungen ergänzt.218 Mit diesen Gesetzen war die Grundlage für eine umfassende Sanierung der liechtensteinischen Alpwirtschaft geschaffen. Für jede Alpe wurde die höchstzulässige Bestossung- behördlich festgesetzt.219 Die Alpbesitzer wurden verpflichtet, ihre Alpen jährlich von Steinen und Gestrüpp zu säubern.220 Die Bereitstellung von genügend Stallungen wenigstens für das Melkvieh, wurde vorgeschrieben.221 Um die Interessen der Forst- wirtschaft zu wahren, durfte nur nach Anweisung des Forstamtes Holz geschlagen werden.222 Zur Aufforstung bestimmte Flächen sollten durch 212 Betr. Produktionsanteil der Alpsennereien, siehe Anhang Nr. 60, S. 166 — 170. 213 David Beck, Alpwirtschaft und Alpbrauch in Liechtenstein. In: Schweizer Volkskunde, Jg. (1955), S. 36. 214 Klenze, S. 55. 215 a. a. O., Vorwort, S. III u. IV. 216 a. a. O., S. 54 f. 217 Gesetz für «Verbesserung der Alpenwirtschaft im Fürstentum Liechten- stein.» 29. August 1867, LGBL Jg. 1867, Nr. 3. - Vgl. Schädler, Landtag, JBL 1 (1901), S. 147- 150. 218 «Gesetz über Verbesserung der Alpwirtschaft.» 8. Oktober 1874. LGBL Jg. 1874, Nr. 6. 219 Gesetz vom 29. August 1867, §§1-4. 220 a. a. O., § 5. 221 a. a. O., § 8. 222 a. a. O., § 11. 199
	        

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