Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Das liechtensteinische Grundbuch wurde ergänzt und in seinem allgemeinen Wert noch bedeutend gehoben durch die geometrische Vermessung des Landes.268 Schon 1840 hatte der Fürst beschlossen, «die Landesvermessung und das neue Kataster baldmöglichst einzu- führen».269 Die für Liechtenstein so bedeutende «Katastralvermessung» wurde aber noch mehrere Jahre nicht in Angriff genommen270 und erst nach entsprechenden Vorbereitungsarbeiten in den 50-er Jahren271 durch Gesetz vom 9. Jänner 1865 beschlossen.272 1871 waren die Ver- messungsarbeiten abgeschlossen.273 Bewirtschaftungsart Gegen Ende des 18. Jahrhunderts, bevor die Kriegsnot im Gefolge der französischen Revolution auch Liechtenstein in aller Härte traf, bestimmte eine seit Jahrhunderten kaum veränderte Wirtschaftsform das Leben der bäuerlichen Bevölkerung. Im engeren Dorfbereich, un- mittelbar in der Nähe der einzelnen Hofstätten lag eine verhältnismäs- sig kleine Fläche von Gemüse- und Baumgärten, Rebgelände, sowie gutes Acker- und Wiesland. Ausserhalb dieses in eine Unzahl von klei- nen Parzellen zerteilten, intensiv genutzten Gemeindegebietes lagen die weiten Flächen des in Gemeinbesitz stehenden Bodens. Er setzte sich zusammen aus mehr oder weniger gutem Wiesland, den im un- mittelbaren Überschwemmungsgebiet des Rheins gelegenen Auen und Wäldern und den sumpfigen Riedflächen. Zäune und Gräben trennten das Gemein land der verschiedenen Nachbarschaften voneinander ab und schieden es von den im unmittelbaren Dorfbereich liegenden Privatgründen und den zur Nutzung ausgeteilten Gemeinböden.274 268 Vgl. dazu: Schädler, Landtag, JBL 1 (1901), S. 114. J. Baltensperger, Be- richt über die Durchführung einer neuen Landesvermessung in Verbin- dung mit der Güterzusammenlegung des Fürstentums Liechtenstein, Schaan o. J. (1938), S. 9-13. 269 LRA NR 82/66. 21. Jan. 1840. HKW an OA. - Vgl. auch Anhang Nr. 42, Punkt 6. 270 a.a.O., 19. Febr. 1849. RA an Fürst: «In Sachen Katastralvermessung ist noch nichts veranlasst worden». 271 a. a. O., 10. April 1852. RA an Fürst. Bericht, dass die Katastralvermes- sung», in der Vorbereitung begriffen sei.» 272 «Gesetz betreffend die Landesvermessung». 9. Jänner 1865. LGBL Jg. 1865, Nr. 1. — «Instruction für die mit der Katastral-Vermessung des Fürsten- thums Liechtenstein betrauten Geometer», 18. Februar 1865, LGBL Jg. 1865, Nr. 2. — «Verordnung wegen provisorisch gebührenfreier Behand- lung einzelner Grundbuchamtshandlungen anlässig der Landesvermes- sung.» 10. Dezember 1867. LGBL Jg. 1867, Nr. 
4. — «Gesetz über taxfreie Behandlung von Grundbuchshandlungen aus Anlass der Landesvermes- sung». 4. August 1868, LGBL Jg. 1868, Nr. 4. 273 Schädler, Landtag, JBL 1 (1901), S. 114. 274 Anhand der ältesten Grundbuchseintragungen und anhand von Güter- verzeichnissen sollte es möglich sein, einen genauen Uberblick über Lage, 154
	        

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