Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Wie diese Zusammenstellung zeigt, wurden durch das Trattablösungs- gesetz vom 20. Juni 1843 rund 3 Millionen Klafter Agrarland einer rationelleren, allein vom privaten Willen des einzelnen Bauern be- stimmten Bewirtschaftung zugeführt und rund 2 Millionen Klafter Weideland der gemeinsamen Nutzung entzogen. Aus den Akten geht hervor, dass die Trattaufhebung, die eng mit dem Problemkreis der Ge- meinheitenteilung zusammenhing, in den einzelnen Gemeinden nicht reibungslos verlief.205 Es kam zu Streitigkeiten zwischen «Trattlustigen» und «Trattgegnern». Die Abtrennung der noch verbleibenden Gemein- deweiden von den nun rein privat genutzten Gütern durch Zäune bot grosse Schwierigkeiten, besonders weil in jeder Gemeinde Trattgegner waren, die zu diesen Zäunen nichts beitragen wollten, da sie die Ge- meindeweide nicht mehr benutzten. Andererseits brachte die Vernach- lässigung der Gemeindeweide grosse Nachteile, weil die Viehbesitzer zunächst aus ihren Privatgründen nicht genügend Futter für ihr Vieh aufbrachten. Denn die Urbarisierung von ausgeteilten Gemeinheiten nahm mehrere Jahre in Anspruch. Aus diesem Grunde musste in den 40-er Jahren mancher Viehbestand zum Schaden des Bauern beträcht- lich verringert werden. Das Katastrophen jähr 1846 verschlimmerte diese Lage noch zusätzlich. Mit der allmählichen Auflösung der Grund- lasten und der Zehntablösung in den 60-er Jahren, sowie der bereits früher vollzogenen Beseitigung des Trattrechtes waren in Liechtenstein aber wesentliche Voraussetzungen für die Anwendung neuer Wirt- schaftsmethoden in der Landwirtschaft geschaffen worden. b) Die Organisation der Landwirtschaft Flächenverteilung Das liechtensteinische Staatsgebiet umfasst heute 160.008 km2.206 Vor den in jüngerer Zeit erfolgten Grenzkorrektionen betrug der Flä- cheninhalt 157.117 km2.207 Man kann somit für das 19. Jahrundert mit treffenden Privateigenthümern zu beziehen haben. Vaduz, 24. März 1846. Joseph Gross, m. p., Gehegb(ereiter).» (LRA NR 91/10). 204 Die Gemeinde Gamprin übte das Trattrecht auch auf einer Fläche von 42'300 Kl. aus (Gemeindeboden), die nun alle sechs Jahre unter die Bür- ger aufgeteilt wurde. Für diesen Boden bezog die Gemeinde kein Atzungs- auslösungsgeld. (LRA NR 91/10. a. a. O., Anmerkung). 205 Vgl. LRA NR 91/2. 22. Dez. 1856. RA an HKW. Ausführliche Darlegung der «Trattverhältnisse» seit 1843. 206 Statistisches Tabellenwerk, S. 80. 207 Rechenschaftsbericht der fürstlichen Regierung an den hohen Landtag für das Jahr 1930, S. 80. - Betr. neue Grenzen, vgl. oben, S. 13. 141
	        

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