Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

sprach die «Abschaffung der monopolisierenden Privilegien betreffend die Errichtung von Ziegelhütten, Mühlen usw.», erklärte sämtliche «den Besitz belastenden Naturalleistungen, namentlich Frohnen, Zehnten, geistliche wie weltliche, gegen billig zu vermittelnde Entschädigungen» für ablöslich und befreite die Verpflichteten unentgeltlich vom 1. Mai 1848 an von der Mühlzwangsablösung und dem Novalzehnt.157 — Das Volk, von den ersten fürstlichen Zusicherungen und Zugeständnis- sen nicht völlig befriedigt, richtete am 16. April erneut eine Bittschrift an den Fürsten, in der unter anderem erneut die unentgeltliche Auf- hebung aller «auf der Landschaft liegenden und blos Pflichten aber nicht Rechte begründenden Feudallasten» verlangt wurde.158 Der Fürst gab daraufhin weitere Zusagen und bekundete seinen Willen, eine neue Ordnung zu schaffen, Hess sich aber nicht zu überstürzten Zu- sagen drängen.159 Vor allem gab er zu verstehen, dass er die Feudal- lasten nur unentgeltlich zu erlassen geneigt sei, wenn die bevorrechte- ten Bürger ein ähnliches Opfer gegenüber den bisher zurückstehenden bringen wollten.160 Trotz dieser vom Fürsten gesetzten Bedingungen für weitere Zugeständnisse wurden durch fürstliche Resolution vom 11. Mai 1848 «alle Frohnen, jedwelcher Art, welche der Obrigkeit, als Fuhr- und Dung- Hand- oder eigentlich Fuhrfronen bisher geleistet wurden» ab 1. Juli 1848 als abgeschafft erklärt.161 Bezüglich der noch 157 Auf die «allgemeinen Wünsche und Bitten» antwortete der Fürst mit dem Erlass vom 7. April 1848. (LRA NS 1848). - Punkt 12 und 14 des Erlasses. - Text siehe Anhang Nr. 42, S. 122 - 125. - Vgl. Geiger, S. 69 - 74. 158 LRA Schädler Akten 268. 16. April 1848. Adresse der Vorsteher und Ge- meindeausschüsse an den Fürsten. — Punkt 1 der Bitten. (Original: HKW 1848/Nr. 5266. 21. April 1848). - Vgl. Geiger, S. 79 f. 159 LRA Schädler Akten 178. 2. Mai 1848. Antwort des Fürsten auf die Adres- se vom 16. April (Kopie). (Original: HKW 1848/Nr. 5266. 16. April 1848). - Vgl. Geiger, S. 81 - 83. 160 a. a. O., Punkt 1. Wörtlich meinte der Fürst: «Abgesehen davon, dass sich mit dem allgemeinen Ausdruck «Feudallast» nicht das Eigenthum beseiti- gen lässt, ohne wenigstens das Ersatzrecht anzuerkennen, wenn man nicht den Begriff des Eigenthums zum Nachtheil aller Bürger erschüttern will, was sich in dem einen gegebenen Fall besonders klar darstellt, wo nämlich erst vor wenigen Jahren Lehengüter, welche unbezweifeltes Eigenthum des Fürsten waren, Privaten gegen einen ermässiglen Kaufschilling und Übernahme des Laudemiums veräussert wurden, ist noch nicht durch die Ausschüsse ausgesprochen worden, in wie weit der Wunsch des Landes dahin geht, analog mit den in der Eingabe vorangestellten Grundsätzen auch gleiche Berechtigung für alle Staatsangehörigen anzuerkennen; sollte ich mich auch bewogen finden können, auf Vorrechte zu verzichten, so könnte es doch kaum geschehen, wenn andererseits von Seite der jetzt durch Gesetz oder Gebrauch begünstigten Einwohner kein gemeinnütziges Opfer gebracht werden wollte.» — Eine ähnliche Formulierung findet sich auch in einem Nachtrag des Fürsten zum Erlass vom 2. Mai 1848. (LRA Schädler Akten 279. 3. Mai 1848. - Kopie). 161 HKW 1848/ad Nr. 5391. 11. Mai 1848. Fürstliche Resolution. - LRA NR 100/4. ad Nr. 325. 11. Mai 1848. LRA Schädler Akten 283. 
Regierungsamt- 132
	        

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