Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

ein Gutteil des Ackerlandes noch dem Flachs- und Hanfanbau diente.106 Dazu kamen rapide Bevölkerungszunahme und fast völliger Mangel an anderen Erwerbszweigen ausser der Landwirtschaft. All das drängte auf eine vermehrte Bereitstellung von Kulturland und eine Verbreite- rung der landwirtschaftlichen Erwerbsbasis, sollte die Bevölkerung nicht total verarmen. Auch die Hungersnot von 1816/17 gab einen starken Antrieb zur Kultivierung bisher extensiv genutzter Gründe. Um die Jahrhundertwende, vor der Aufhebung des Landsbrauches auf den 1. Januar 1809, bemühte sich die Obrigkeit um eine gerechte Verteilung und Neuregelung der Gemeinheitennutzung.107 Landvogt Franz Xaver Menzinger erreichte aber keine Besserung. Solange die Nachbarschaften mittels Mehrheitsbeschlüssen über die Gemeinheiten verfügen konnten, gelang es der Mehrheit der Viehbesitzer immer, eine weitere Aufteilung der Gemeinheiten zu verhindern. Sie verstanden es, ihren zum Sondernutzen gewordenen Anteil zu verteidigen, den Zuzug Fremder zu verhindern und Anteilsberechtigte vom Nutzen fernzuhal- ten.108 Dabei wies man darauf hin, dass sich die am Gemeindenutzen haftenden Lasten, wie Wuhrarbeit, herrschaftliche Fronen, Strassen-, Brücken- und Brunnenunterhalt, aber auch die für die Wuhrungen so dringlich erforderlichen Wälder unmöglich verteilen Hessen.109 Die Obrigkeit erkannte, dass die Ungerechtigkeiten in der alten Ordnung des Landsbrauches und der Gemeindsbriefe lagen,110 wagte es aber 107 Vgl. Büchel, a. a. O., S. 22 - 33. 108 Dies beweisen die hohen Einkaufstaxen für Bürgerrechtswerber und für in die Gemeinden einheiratende Frauen (vgl. oben, S. 62 — 67). Ebenso der gesonderte Einkauf in das Alprecht. Teilweise unterstützten auch die Behörden die eingesessenen Gemeindebürger in ihren Anliegen, wurde doch durch fürstliche Anordnung vom 27. Oktober 1806 die Verdoppelung einfacher Hausräuche, sowie das Bauen eines Hauses auf einem Platze, der vorher kein «Haushofstattrecht» hatte, ausdrücklich von der fürstlichen Bewilligung abhängig gemacht. Man wollte die Zahl der «Partizipanten an den Gemeindsnutzungen» nicht beliebig anwachsen lassen. (LRA NS 1806). 109 Auf eine Eingabe von einigen Vaduzer Bürgern (LRA AR Nr. 33, Fasz. 32/1, o. D.; 1804) um Aufteilung der Gemeinheiten, begründeten die Ge- meindsgeschworenen ihre ablehnende Haltung damit, dass bei einer Auf- teilung der gemeinsamen Weide Wuhrungen nicht mehr unterhalten werden könnten. «Denn wenn kein gemeinsamer Waidgang oder Atzung mehr wäre, so wären hier nicht zehn Bürger mehr im Stande eine Mähre zu hallen, welches doch zu Unterhaltung der Wuhrungen noch lange nicht erklecken würde um die nötigen Sachen besonders in Notfällen auf den Platz zu schaffen, um Sand und Land zu erhalten.» Aus denselben Gründen könnten keine Zugfronen, ja überhaupt kein Gemeindswerk mehr geleistet werden. (LRA AR Nr. 33, Fasz. 32/1. 10. April 1804. Ge- meide Vaduz an OA). 110 Landvogt Menzinger äusserte sich am 30. September 1805 zu den Unge- rechtigkeiten und Mißständen im Gemeinheitenwesen und meinte ab- schliessend: «So auffallend aber auch diese Unbilligkeit ist: So lässt sich 115
	        

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