Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Gemeingut haftenden Verpflichtungen (Unterhalt von Wegen, Brücken, Zäunen und Wuhren).96 Solche Streitigkeiten und die allmählich ange- wachsene Eigenständigkeit der einzelnen Nachbarschaften hatten wohl hauptsächlich zur Aufteilung des gemeinsamen Besitzes geführt. Die Besitzaufteilung selbst verursachte auch wieder manchen Streit.97 Ursprünglich konnte jeder, der einen nutzungsberechtigten Hof hatte, die um das Dorf liegenden grossen gemeinsamen Weideflächen und Wälder nach Belieben nutzen.98 Da genügend Gemeinbesitz vorhanden war, war der Anteil des einzelnen daran uneingeschränkt. Mit der Zu- teilung bestimmter Stücke aus dem Gemeindebesitz an den einzelnen Nutzungsberechtigten im Mittelalter wurde das Nutzungsrecht, das immer noch notwendige Ergänzung des privaten Grundbesitzes war, wesentlich geändert. Das Zusammenleben von Grundherren mit eige- ner Hofwirtschaft, von Zinsbauern, Lehenleuten und freien Bauern, sowie die Erkenntnis, dass das Gemeineigentum beschränkt war, machten Dorfordnungen nötig, die die verschiedenen Nutzungsrechte und die aus der Nutzung entstehenden Verpflichtungen genau um- schrieben. Nie aber erhielt der einzelne dadurch ein privates Recht im Gemeinbesitz. Wohl waren Nutzungsrechte am Gemeineigentum mit privatem Grundbesitz eng verbunden, sie stellten aber niemals Privat- 96 Eine grosse Anzahl von Akten geben Aufschluss über solche Streitigkeiten: LRA AR Nr. 30, Fasz. 29.: Wuhrverträge, Streitigkeiten zwischen Ruggell einerseits und Eschen und Gamprin andererseits, 17. Jh.; Beilegung von Grenz- und Weidrechtsstreitigkeiten unter den Gemeinden Ruggell, Gamp- rin, Eschen und Schellenberg, die noch im 18. Jh. gemeinsame Weidrechte hatten. Ruggell forderte damals die Abteilung des gemeinsamen Besitzes. LRA AR Nr. 31, Fasz. 30/4: Streit zwischen Ruggell und Schellenberg wegen des Unterhaltes der «Spiersbrücke» (1791/92). — LRA AR Nr. 31, Fasz. 30/5: Streit zwischen Ruggell und Schellenberg wegen des Unterhalts von Brücken und Strassen (1897/98). - LRA AR Nr. 31, Fasz. 30/7: Streit zwischen Mauren und Eschen wegen der gemeinsamen «Bauwaldung» (1795-98). - LRA AR Nr. 31, Fasz. 30/8: Streit zwischen Eschen und Gamprin wegen des Holzschlages in den gemeinsamen Wäldern (1791/92). — LRA AR Nr. 31, Fasz. 30/13: Vaduz führt Beschwerde gegen Schaan we- gen schlechter und ungleicher Benutzung der gemeinsamen Güter (1793). LRA AR Nr. 32, Fasz. 31: Streitigkeiten unter den Gemeinden Ruggell, Schellenberg, Gamprin und Eschen wegen der Abteilung der bisher ge- meinsam genutzten Güter (1789-1795). - LRA AR Nr. 33, Fasz. 32/2: Streit zwischen Schaan und Vaduz wegen der Gemeinheiten (bis 1808). — LRA AR Nr. 34, Fasz. 33/2: verschiedene Streitigkeiten unter den Gemein- den wegen der Gemeinheiten: LRA AR Nr. 43, Fasz. 42: alte Akten betr. «Wunn, Waid, Trieb und Traft» (16.-18. Jh.). - LRA SR G 4: Streitigkei- ten der Gemeinden Schellenberg, Ruggell, Gamprin und Eschen unterein- ander wegen Weiderechten (18. Jh.). — Streit zwischen Balzers und Triesen, sowie zwischen Balzers und den schweizerischen Gemeinden Fläsch und Maienfeld wegen Grenzen (1802 - 1804). 97 Vgl. Anm. 96. 98 Betr. Nutzungsrecht am Gemeineigentum, vgl. Büchel, Gemeindenutzen, S. 14 - 16. 111
	        

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