Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Auch in Liechtenstein sind auf dem geschilderten Weg gemeindliche Selbstverwaltungskörper entstanden.91 Neben den Gerichtsgemeinden der beiden Landschaften bestanden im ausgehenden 18. Jahrhundert die ursprünglich auf rein wirtschaftlicher Basis beruhenden Vereini- gungen des Dorfverbandes, die «Nachbarschaften». Den Nachbarschaf- ten waren schon früh politische Funktionen, wie die Armenfürsorge, die Aufnahme von Fremden in die Gemeinschaft, die Erhebung von Bussen, insbesondere das Recht, sich selbst Satzungen zu geben, er- wachsen bzw. zuerkannt worden. Mit der Aufhebung des Landsbrau- ches am 1. Jänner 1809 gingen zwar manche Rechte der Nachbarschaft verloren, durch die Auflösung der Gerichtsgemeinden kamen die Dorf- gemeinden aber in die neue rechtliche Stellung der politischen Ge- meinde mit eigener, unmittelbar der fürstlichen Obrigkeit unterstellter Verwaltung. Im Verlauf des 19. Jahrhunderts erlangten die Gemeinden allmählich wieder ihre Autonomie. Erste Verbesserungen brachte das Gemeindegesetz vom 1. August 1842. Weitgehend befriedigen konnte erst das Gesetz vom 24. Mai 1864, das den Gemeindebürgern das freie Recht der Bürgerannahme, die freie Wahl der Gemeindevertretung und die eigene Verwaltung des Gemeindevermögens zugestand. Der alten Nachbarschaft mit ihren genossenschaftlichen Aufgaben (Bewirtschaf- tung des Vermögens, Anlage und Unterhalt von Wegen, Dorfstrassen, Brücken, Wasserversorgung, Flurwachtdienste, Festlegung der Benüt- zung des Gemeindebodens, der Viehweiden und Alpen etc.) wurden neue politische Aufgaben übertragen, die für den Staat zu leisten wa- ren (Steueranlage, Durchführung seuchenpolizeilicher Vorschriften, Wahlen und Abstimmungen etc.).92 Die heutigen politischen Gemeinden mit abgegrenzten Gemeinde- bezirken sind erst im ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhun- dert entstanden. So waren die Nachbarschaften Vaduz, Schaan und Planken bis zur endgültigen Güteraufteilung von 1811 in einer Mark- genossenschaft miteinander verbunden.93 Triesen hatte bis 1835 ge- meinsames Eigentum mit Balzers, bis 1810 mit Triesenberg. Im Unter- 91 Die Entstehung und Entwicklung des Gemeinde- und Genossenschaftswe- sens, die darin herrschenden Rechtsverhältnisse und die Zustände in den einzelnen Gemeinden behandelt Josef Büchel in seiner Untersuchung «Der Gemeindenutzen im Fürstentum Liechtenstein», Triesen 1953. Es ist daher angebracht, hier deren wichtigste Ergebnisse zusammenzufassen und le- diglich inbezug auf die wirtschaftliche Bedeutung des Gemeindewesens ergänzende Ausführungen zu machen. 92 Über die Entstehung der politischen Gemeinde, vgl. Büchel, Gemeinde- nutzen, S. 4 — 6. 93 Als Beispiel einer Aufteilung von Gemeinheiten unter die teilhabenden Nachbarschaften und um zugleich einen Begriff über die Grösse des aufge- teilten Bodens zu geben, sei anhand von Akten die Teilung zwischen Schaan, Vaduz und Planken angeführt. Ein Verzeichnis vom 19. August 1797 gibt folgende Situation wieder: 109
	        

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