Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Nähere Angaben über das Ausmass von Fronen zu machen, die als Reallasten auf dem Boden hafteten und ablösbar waren, ist im Rah- men dieser Arbeit nicht möglich. Es sollen hier lediglich die auf herr- schaftlichem Agrarland haftenden Fronen erwähnt werden.73 Auf dem 58'280 Klafter umfassenden Boden des herrschaftlichen Schwefelhofes mussten die Triesner Untertanen jährlich einen Tag mit zwei Pflügen das Ackerland bauen, und wechselweise hatte die halbe Einwohner- schaft dieses Dorfes je einen Tag zu mähen und zu heuen. Die Herr- schaft ihrerseits hatte die Zugtiere zu füttern und die Fronarbeiter zu verpflegen. — Die Triesenberger hatten gegen eine tägliche Frongebühr von 6 kr pro Mann die Schlossgüter (31'646 Kl.) zu mähen und zu heuen, die Schaaner und Vaduzer mussten das Heu einführen. Sollte ein Teil dieses Bodens umgebrochen und als Ackerland verwendet werden, so waren ebenfalls die Untertanen dieser beiden Gemeinden verpflichtet, diese Arbeit zu verrichten. — Das Haberfeld in Vaduz (10'307 Kl.) war von den Schaanern und Vaduzern gegen Verpflegung fronweise zu um- zäunen. Dieselben Untertanen mussten dort auch mähen, heuen und einbringen. — Die Gemeindsleute von Vaduz und Schaan waren ausser- dem verpflichtet, für den herrschaftlichen «Bockwingert« (8206 Kl.) die benötigten «Rebsteckel» zu besorgen und den Weinmost aus dem Tor- kel gegen Frongebühr aufs Schloss zu führen. Jeder in den genannten Gemeinden Ansässige musste 2 Tage, jeder Hintersässe nur einen Tag gegen Verpflegung Weinbergarbeiten verrichten. Ausserdem war jeder Viehhalter verpflichtet, jährlich auf Verlangen hin ein Fuder Mist in den «Bockwingert» zu führen. — Die Triesner und Balzner hatten die Verpflichtung, für den herrschaftlichen «Berg-Weingarten» in Triesen (3139 Kl.) gegen Verpflegung die «Rebsteckel» zu besorgen, bestimmte Arbeiten zu verrichten, die Umzäunung zu erhalten, die Trauben in den Torkel zu tragen und den Weinmost auf Schloss Vaduz zu führen. Die Viehhalter von Mauren, Eschen, Nendeln und Bendern mussten jährlich in sämtliche herrschaftliche Weingärten im Unterland eine Fronfuhre Mist liefern. Fronen, die nicht am Boden, sondern an der Person hafteten und in ihrer Wurzel auf die Leib-, Gerichts- und Landesherrschaft zurückge- hen, sind leichter zu erfassen. Dabei sind wieder Leistungen zu unter- scheiden, die direkt zugunsten des Landes- und Gerichtsherrn erbracht werden mussten und solche, die der Genossengemeinde zu leisten wa- ren und nur indirekt der fürstlichen Obrigkeit zugute kamen.73 Es sei hier nur von den erstem die Rede. Im 19. Jahrhundert waren der Landesherrschaft bis zur Aufhebung 75 Als Quelle dient die herrschaftliche Güterbeschreibung in Schupplers Landesbeschreibung. (LRA LBS). Es ist erwiesen, dass auch auf geistlichen Gütern Fronen hafteten. - Vgl. oben, S. 87-90. 76 Betr. Gemeinlasten, Gemeindewerk,Gemeindefronen, vgl. unten, S. 107—125. 104
	        

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