Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1971) (71)

Was dann in der Entwicklung der russischen Freiheitsbewegung in den kommenden Monaten folgte, sogar mit Einschaltung der SS, war bloss die letzte Phase eines verlorenen Spieles, ein letzter Akt einer unabwendbaren Tragödie. «Ich hatte alle Chancen für den Sieg. Die Deutschen oder — wenn man will — das Schicksal Hessen ihn nicht zu.»1 So lauteten die letzten überlieferten Worte General Wlassows vor seiner Gefangennahme durch die Sowjets. In diesen beiden Sätzen mag das ausgedrückt sein, was hunderttausende Russen empfanden, als all ihr Bemühen sich als vergeblich erwiesen hatte. Und nun erwuchs vor ihnen das Gespenst einer furchtbaren Vergeltung durch Stalin. Jedem einzelnen von ihnen stellte sich die unerbittliche Frage, unterzugehen oder irgendwie zu überleben. In dieser verzweifelten Lage klammerten sich viele an die Hoffnung, dass die Westmächte ihr Zusammengehen mit Stalin als reines Zweckbündnis auffassten und daher auch das Ver- halten der russischen Freiwilligen zum Dritten Reich als etwas ähnliches verstehen würden. Man hoffte auf Nicht-Auslieferung und Asylgewäh- rung. In dieser Absicht hatte man bereits seit 1944 versucht, Verbindun- gen zum Westen herzustellen, doch erwies sich dies als vergeblich. Während in Eile noch russische Freiwilligenverbände aufgestellt wurden, fällte man bereits am 11. Februar 1945 im Vertrag in Jalta das Urteil über sie. In diesem Abkommen zwischen den drei Gross- mächten verpflichteten sich die Vereinigten Staaten und England u. a. Personen, die bis zum 1. September 1939 Bürger der UdSSR gewesen waren, zu repatriieren, wenn sie bei ihrer Gefangennahme deutsche Uniformen trugen, ebenso diejenigen, die am 22. Juni 1941 Angehörige der Sowjetarmee gewesen waren. Ferner alle, die erwiesenermassen freiwillig mit den Deutschen zusammengearbeitet hatten. Frankreich schloss sich nachträglich in einem Sonderabkommen diesen Vereinba- rungen an. Das amerikanische Departement of State hatte noch vor dem Abschluss des Vertrages völkerrechtliche Bedenken gegen diese Form der Zwangsrepatriierung geäussert, und so ist die internationale Rechtlichkeit dieses Beschlusses bis heute umstritten geblieben.2 1 Steenberg, S. 214. 2 Ebd. S. 234-235. Vgl. Epstein, Julius, «Die grosse Zwangsrepatriierung». Manuskript, Deutschlandfunk, Sendung v. 28. 8. 1970. 58
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.