Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1971) (71)

Vorstellung des Bezirksammannes — den Rückweg einschlugen. Ob die Finanzer hierbei mit ihrer Drohung ernst machen oder zunächst ledig- lich abschreckungsweise ihre Macht fühlen lassen wollten, ist schwer zu sagen, jedenfalls war der Bogen nun zum Reissen gespannt, weshalb die st. gallischen und liechtensteinischen Amtsstellen (selbstverständ- lich nach Fühlungnahme mit dem k. k. Hauptzollamte) den Kontakt aufnahmen. Dieser führte zu einer Aussprache, was aus dem nach- folgenden Absatz des Vaduzer Amtsschreibens v. 10. Okt. 1854 (an die Regierung des Standes St. Gallen) hervorgeht: «Nach Besprechung des Gegenstandes ergab sich, dass die An- stände ihren Grund darin haben, dass der Einnehmer keine Kenntnis von dem Art. 3 des Rheinkorrektions-Vertrages v. 31. Aug. 1847 hatte, welcher die Mitte zwischen der beiderseits ange- nommenen Uferlinie als Gränze bestimmt, und dass wieder an- dererseits der Bezirksammann von dem Art. 4 der Erklärung vom 20. Nov. 1835 in bezug auf das Vorkommnis über den Strassen- bau von Gams über Haag und Bendern nach Nendeln auch keine Wissenschaft gehabt habe, worin als Punkt zur Überfahrt die Stelle ob dem st. gall. Landjägerposten angenommen wurde ...» Sicherlich galt es zunächst mancherlei Unstimmigkeiten zu über- brücken. Immerhin konnten die Parteien wenigstens in einer Richtung die Meinungen unter einen Hut bringen: man war sich darüber einig, dass die gegenwärtige Situation weder den links- noch rechtsrheinischen Interessen zusagte und dass man die Lage durch den Einbau einer vom Landjägerposten aus gradlinig verlaufenden Stegbrücke wesentlich ver- bessern könnte. St. Gallens «Landammann und Kleine Rath» hatte nichts gegen eine solche Massnahme einzuwenden. Er sah indes keine Verpflichtung für den Staat, die Kosten für die Erstellung jener Brücke zu übernehmen und legte daher dem Fährepächter nahe, er solle auf eigene Rechnung die Stegbrücke errichten. Der Pächter trat jedoch auf das Amtsbegehren nicht ein. Gegen Ende des Jahres 1854 wollte man die so in eine Sackgasse geratene Brückenfrage nochmals aufrollen, da der Bezirksammann von Werdenberg dem Amtsdirektor des Hauptzoll- amtes Feldkirch auf dessen Anfrage berichten konnte, die Frage der Kostenüberwälzung stehe bei der hohen Regierung neuerdings zur Be- ratung. Das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen lehnte es jedoch ab, sich an den Baukosten zu beteiligen. Es fand aber auch keine recht- liche Handhabe, um den Fährepächter zum Brückenbau zu zwingen. Der Fährmann verschanzte sich offenbar hinter den Pachtvertrag, auf 123
	        

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