Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Abschaffung der alten landammännischen Verfassung und die Einfüh- rung der bürokratischen Regierungsweise unter Landvogt Schuppler.200 Das «Vormals und Jezt» vergleichend, kam Kaiser zum Schluss, dass das Volk, «was es für seine Rechte und Freiheiten hielt», nicht mehr besitze, dagegen grössere Lasten als früher zu tragen habe, dass der einzelne als Staatsbürger weniger geachtet sei als früher und die Gemeinden weniger frei seien,201 dass die Verbesserung, der öffentlichen Zustände mit der Vernichtung der Volksrechte begonnen habe, dass die Ver- fassung von 1818 den Bedürfnissen und Gewohnheiten des Landes weniger als die alte «Repräsentanz» entspreche,202 dass Volksbildung und Erziehung zurückgeblieben seien,203 die Bevormundung kein «ge- meinsames, höheres Interesse» mehr zulasse,204 kurz, dass über die Jahrhunderte hin gesehen die Regierungsveränderungen und Neuerun- gen «auf den Wohlstand, die Ruhe und Zufriedenheit des Volkes, wie auf seine Sitten und Denkart, mehr zum Nachtheil als zum Vortheil eingewirkt» hätten.205 Dass Kaiser etwa der heilsamen Neuerungen kaum erwähnte, fiel dem liechtensteinischen Leser wohl nicht auf; ihm wurde hier ausgesprochen, was er dumpf gefühlt und halb ge- wusst hatte. Kaisers Buch, das er in zweiter, verbesserter Auflage 1923 herausgab, siehe Kaiser-Büchel. — Die Kritik des späteren Landesverwesers In der Maur, Feldmarschall, JBL 1905, S. 174, 177 f. Anm. 3, 180 Anm. 1, 191 Anm. 2 u. 3, 198 Anm. 2, 200 Anm. 1, ist gehässig und unsachlich. Ge- rechter dazu Ritter, JBL 1944, S. 20 f., der allerdings hie und da verharm- lost; siehe auch ebda., S. 33 f. — Siehe auch Rudolf Rheinberger, Das «politische Tagebuch» des Amtsboten Johann Rheinberger von Vaduz, eine Quelle zur Geschichte Liechtensteins zur Zeit des Absolutismus, JBL 1958, S. 225 ff. 200 Kaiser, S. 500, 502. 201 Ebda., S. 502, 512. 202 Ebda., S. 503, 510. Was Kaiser von der Verfassung von 1818 hielt, sagte er in seinem Expose vom 30. Nov. 1843 über-die Staatsdomänen und Regalien: «die Verfassung, die sogenannte», heisst es dort, LRA Peter Kaiser Akten. 203 Kaiser, S. 506. 204 Ebda., S. 512. 205 Ebda., S. 511. Die Formulierungen lehnen sich stark an jene von Pesta- lozzi an, vgl. z.B. Joh. Heinrich Pestalozzi, «Ja oder Nein» (1793), in: Sämtliche Werke, hg. v. A. Buchenau, Ed. Spranger, H. Stettbacher, 10. Bd., Berlin und Leipzig 1931, S. 105 ff. 46
	        

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