G. Das Laudemium, auch Ehrschatz, war eine Abgabe an den Lehens- herrn, die bei- jedem Übergang des Lehengutes in andere Hände entrichtet werden musste. Der Lehenbestand war in Liechten- stein um 1848 nur mehr unbedeutend, vgl. LRA CIII/316, 16. Mai 1853; aber das Laudemium wurde weiter beibehalten, auch wenn das Lehen durch Kauf in den Besitz des Lehennehmers überge- gangen war. Das war bei den 1842 veräusserten, umfangreichen sogenannten Schublehen am Eschnerberg der Fall: Das Laude- mium betrug hier 2% der Kaufsumme, dazu wurde noch ein Grundzins für alle Zeiten ausbedungen; vgl. Schreiben des Regie- rungsamts, 25. Mai 1848, HK 1863/10370 (1848/6358). Das Laude- mium war also zu einer Art Grundbuchsteuer geworden. Siehe oben S. 33, 324 Anm. 178. — Siehe auch Urbar der Herrschaft Schellenberg, LUB 1/4/6, S. 448, 450, 476. H. Die Mühlzwangablösung bezahlte, wer sich vom herrschaftlichen Mühl- oder «Sackzwang» befreien wollte. Nach demselben waren noch 1848 alle Gemeinden gewissen Mühlen und Hanfreiben zu- gewiesen, was die Gewerbetätigkeit hemmte und der Bevölkerung lästig fiel. Siehe Sulzisch-Hohen emsisches Urbar, LUB 1/4/5, S. 355. Siehe oben S. 33, 72. J. Das Pleuelgeld war eine besondere Art von Mühlzwangablösung, die nur die Gemeinde Gamprin mit jährlich 8 Kreuzern pro Haus- haltung entrichtete. Dadurch war Gamprin seit langem vom Zwang zur herrschaftlichen Hanfreibe im Mühleholz befreit und konnte den selbsterzeugten Hanf und Flachs reiben und brechen lassen, wo es beliebte. Siehe oben S. 33, 323. — Zu weiteren Feudalleistungen siehe oben S. 33 f. 406