Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Anhang B — J : Erläuterungen zu den Feudalleistungen (Zum Folgenden, wo nicht anders angegeben: Schreiben Menzingers, 25. Mai 1848, HK 1863/10370 (1848/6357); Vortrag der Hofkanzlei, 12. Juni 1848, ebda, (ad 1848/6357); Schreiben von Hausens, 24. Jan. 1866, HK 1866/6440 (1612); Schädler, Entwicklung, JBL 1919, S. 41 f.; Ospelt, Ver- fassungsgeschichte, JBL 1937, S. 32 f.; Seger, Leibeigenschaft, JBL 1964, S. 145 ff.; Klenze, S. 98 f. Die Feudalleistungen im Gebiet des Fürsten- tums bedürften zusammen mit den Zehnten und dem Lehenswesen ein- mal einer eingehenderen Untersuchung. Die folgenden Bemerkungen fussen oft nur auf Vermutungen der angegebenen Gewährsmänner.) B. Das Vogelrecht, auch Alprecht, Vogelmolken und Alpmolken ge- nannt, wurde jährlich von jenen Alpen, auf denen gesennt wurde, in Form des Ertrages an Butter und Käse von einem Alptag an die Herrschaft entrichtet. Ehemals Lehen der regierenden Grafen, gin- gen die Alpen später in den Besitz der Gemeinden, bzw. Alpgenos- senschaften über, wofür das Vogelrecht zu leisten blieb. Es wird mit der-Verbindlichkeit der Obrigkeit, die Alpen vor wilden Tie- ren zu schützen, in Zusammenhang gebracht. Es kann sich aber auch einfach um den Ablösungszins für das Alprecht, welches sich die Herrschaft bei Vergebung oder Verkauf der Alpen jeweilen vorbehielt (als Recht, nicht als Abgabe), handeln. Das Vogelrecht ist im Gebiet des Fürstentums erstmals urkundlich als Abgabe erwähnt im' Brandisischen Urbar, um 1505 bis 1510, LUB 1/4/4, S. 313, 315 (JBL 1966); als Recht ist das Alprecht schon 1378 er- wähnt, LUB 1/4/1, S. 90, 92 (JBL 1963). Siehe oben S. 33, 247. C. Die Fastnachtshenne, die auf die Leibeigenschaft und den Schutz der Herrschaft für die -einsässigen Familien zurückgeht, bestand 1848 noch darin, dass jede Haushaltung zur Fastnachtszeit den Betrag für eine Henne, 12 Kreuzer, dem fürstlichen Rentamt ab1 lieferte; ausgenommen blieben jene Haushaltungen, in denen ge- rade eine Frau im Kindbett lag. Im Gebiet des Fürstentums erst- mals urkundlich als Abgabe erwähnt in den Ergänzungen zum Brandisischen Urbar, um 1520, LUB 1/4/5, S. 320 f. (JBL 1967); ebenso im Sulzisch-Hohenemsischen Urbar, zwischen 1617 und 404
	        

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