Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

in Folge der Kriegsereignisse und der Friedensverhandlungen der Deutsche Bund als aufgelöst betrachtet werden muss», ihre Tätigkeit zu beenden.300 Linde wahrte darauf für Liechtenstein ausdrücklich alle diesem aus dem Bundesverhältnis zustehenden Rechte. Er schrieb dem Fürsten nach der Sitzung, dass Bund und Bundesversammlung «auch jetzt noch de jure, aber nicht de facto» weiterexistierten, weil der Fürst von Liechtenstein als einziger jener Bundesfürsten, die im Besitz ihrer Länder geblieben, den Bund nicht als aufgelöst erklärt, sondern sich nur nicht dem Beschluss zur Einstellung der Tätigkeit der Bundesver- sammlung zu widersetzen vermocht hatte.301 Nach Artikel I der Bundesakte bedurfte es der Einstimmigkeit aller Mitglieder zur Auflösung des Bundes. Liechtenstein war in der Tat der einzige unter den noch bestehenden Mitgliedstaaten, welcher sein Ein- verständnis mit der Auflösung nie abgab. Der Staatsrechtslehrer La- band stellte dazu im Jahre 1876 in einer für Liechtenstein wenig schmeichelhaften Weise fest: «Eine ernsthafte Untersuchung, ob Liech- tenstein der Auflösung des deutschen Bundes ein Veto entgegenzu- setzen berechtigt gewesen wäre, verbietet sich von selbst, da die Exi- stenz eines souverainen Gemeinwesens wie Liechtenstein eine Ironie des Staatsbegriffes ist.»302 Im übrigen habe Liechtenstein stillschwei- 300 Linde an Fürst, 24. Aug. 1866, HK 1866/8755. 301 «Solange Ew. Durchlaucht nicht auch den Bund für aufgelöst erklären,. . bleibe ich ein Bundestagsgesandter, aber ohne Bundesversammlung.» Linde an Fürst, 24. Aug. 1866, BAF Nachlass Linde 60. - Der Fürst würdigte «die. Überzeugungstreue, den unermüdlichen Eifer und die er- probte Geschäftlichkeit», welche Linde als liechtensteinischer Gesandter bewiesen hatte, und dankte Linde dafür, dass er auch sonst «oft in wich- tigen Angelegenheiten» dem Fürsten bereitwillig seine Kenntnisse zur Verfügung stellte; Johann II. an Linde, 1. Nov. 1866, ebda.; Antwort Lindes an den Fürsten, Nov./Dez. 1866, ebda. — Linde erhielt eine Pen- sion, welche der Landtag-mit nur 8:6 Stimmen genehmigte; Landtags- verhandlungen vom 31. Mai 1867, Landeszeitung 1867, Nr. 14, S. 55. 302 Paul Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. I, Tübingen 1876, S. 6. — Diese Auffassung findet sich auch heute noch vereinzelt, so im Vorwort zum Werk von Raymond Füsilier, Les monarchies parle- mentaires, Etüde sur les systemes de gouvernement, Paris 1960, wo Marcel Prelot in der Preface die Nichtberücksichtigung von Monaco und Liechtenstein so begründet: « ..Monaco et le Liechtenstein ne comptant pas comme 'Etats'.» Ähnlich auch Füsilier selber, ebda., S. 25 Anm. 4. 395
	        

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