Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Bundesbeschluss, mit dem alle in Rüstung stehenden Bundesstaaten zur Demobilisierung aufgefordert wurden.207 Wiederum hatte die Hofkanz- lei nach Frankfurt telegraphiert, sich bei der Abstimmung Österreich anzuschliessen.208 Am 1. Juni stellte Österreich die schleswig-holsteinische Frage der Entscheidung des Bundes anheim, nachdem es bereits die Einberufung der holsteinischen Stände verfügt hatte. Das widersprach der Gasteiner Konvention; dem Bundestag kam kein einseitiges Entscheidungsrecht zu. Preussen betrachtete daher die Gasteiner Konvention als aufge- kündigt und nahm den Wiener Frieden von 1864, das heisst das Kon- dominium in den Herzogtümern, wieder zur Grundlage. Zur Geltend- machung der Ansprüche rückten preussische Truppen in Holstein ein, zugleich unterbreitete Preussen den deutschen Regierungen einen Bun- desreformplan, der einen neuen Bund ohne Österreich auf der Grund- lage der Nationalvertretung vorsah.209 Mit dem Einmarsch in Holstein verstiess Preussen offen gegen die Bundesverfassung, indem es zur Selbsthilfe und Gewaltanwendung gegenüber einem andern Bundesglied griff.210 Es zog dadurch die Bun- desexekution auf sich.211 Österreich stellte denn auch sogleich am 11. Juni im Bundestag den Antrag auf Mobilisierung des Bundesheeres gegen Preussen. Als diese am 14. Juni 1866 in der Bundesversammlung auch wirklich beschlossen wurde, erklärte Preussen den Bund für ge- brochen und den Bundesvertrag für erloschen.212 Die Entscheidung wurde auf das Schlachtfeld verlegt. Diese folgenschwerste aller Abstimmungen der Bundesversamm- lung besiegelte, das Schicksal des Deutschen Bundes. Die 16. Kurie spielte dabei eine zweifelhafte Rolle. 207 Huber III, S. 526. 208 Bericht von Strauss, 19. Mai 1866, und Telegramm der Hofkanzlei an Strauss, 23. Mai 1866, HK 1866/6181. 209 Huber III, S. 536 f. — Preussen hatte schon am 9. Apr. 1866 einen Reform- plan vorgelegt und ihn am 11. Mai grob umrissen; ebda., S. 516 ff. 210 Beides verbot die Bundesverfassung: Art. 19 der Wiener Schlussakte und Art. 11 Abs. 4 der Bundesakte; dazu Huber III, S. 545 f. 211 Vgl. Huber III, S. 544 ff. 212 Ebda., S. 540 ff. 377
	        

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