Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

betreffenden Probleme in Vereinbarung mit den zuständigen Ordina- riaten, unter Ausklammerung Roms, durch einzelne Gesetze zu re- geln;229 insofern stand Liechtenstein also durchaus im Rahmen einer allgemeinen Entwicklung. Trotz der Verständigung ging aber auch in Liechtenstein die Tendenz dahin, der Kirche den bestimmenden Ein- fluss auf öffentliche Angelegenheiten zu entziehen. Dafür begann man ihr andererseits doch allmählich ihren eigenen, staatsfreien Bereich zu- zuerkennen.230 Da in Liechtenstein keine kirchenfeindlichen Kräfte wie in andern Ländern wirksam wurden, blieb es vom Kulturkampf ver- schont und die Kirche konnte ihre starke Stellung weitgehend be- haupten. Die innerhalb weniger Jahre geleistete gesetzgeberische und refor- merische Aufbauarbeit in Liechtenstein war beträchtlich. Das Erlebnis der Mitgestaltung an derselben liess an die Stelle der jahrzehntelangen Klagen über die öffentlichen Zustände einen optimistischen Fort- schrittsglauben in der ganzen Bevölkerung treten.231 Die liechtenstei- nische Gesetzgebung krankte allerdings an einem Mangel, der sich erst mit der Zeit bemerkbar machen sollte. Die Gesetze wurden mei- stens aus andern Ländern—-in der Regel Österreich.— übernommen. Dies würde noch nichts über ihre Qualität aussagen. Indessen wurde die Anpassung der für andere Verhältnisse geschaffenen Gesetze an die besonderen Bedingungen des Fürstentums gerade beim Bestreben nach möglichst raschen Neuregelungen, bei der engen Verknüpfung mit Österreich und bei dem gänzlichen Mangel an eigenen Juristen oft zu wenig bedacht. Das gereichte dem liechtensteinischen Gesetzgeber später zum Vorwurf.232 Weit nachteiliger freilich wirkte eine andere Entwicklung. Sie scheint etwa bei der Betrachtung der Regierungssitzungen auf: Wäh- 229 Nach Mitteilung von lic. iur. Heribert Wille. 230 Dazu und zu allen das Verhältnis von Staat und Kirche betreffenden Fragen in Liechtenstein Wille, hier Kap. I, S. 27 ff., 32 ff. 231 Dies spiegelt sich vor allem in der Landeszeitung und in den Landtags- verhandlungen. 232 Beck konnte 1912 überspitzt formuliert schreiben: «Die meisten . Österreich fast wörtlich nachgeahmten Gesetze gelten dort nicht mehr.» Beck, S. 12. Zur Rezeption österreichischer Gesetze durch Liechtenstein eingehend Gschnitzer. 331
	        

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