Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

auch unter Einheimischen verbreitete Betteln, das bald ganz vei schwand.216 Das Schulwesen wurde durch die Einführung des bereits erwähnten Ortsschulrates,217 dem 1869 der Landesschulrat folgte,218 und durch die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Lehrer219 weiter ent- wickelt. Es erfuhr eine gewisse Verselbständigung und Dezentralisie- rung. . Das Verhältnis von Kirche und Staat schliesslich wurde nicht als ganzes, etwa durch das geplante Konkordat, bereinigt. Landesvikar Wolfinger gab 1865 ein für die Zeit des beginnenden Kulturkampfes idyllisch anmutendes Bild für Liechtenstein: «Erwarten auch manche Fragen beider Gewalten noch ihre friedliche Lösung . . , eine vom Geiste des Friedens und der Eintracht getragene Stimmung hat einst- weilen das Streben nach Vereinbarung zwischen Kirche und Staat merklich gefördert.»220 Trotzdem beklagte der Landesverweser im gleichen Jahr den «Mangel eines Konkordats» und regte beim Fürsten an, ein solches wenigstens mit dem Bischof von Chur abzuschliessen,221 um die dringenden Kirchenfragen endlich zu lösen; denn die Lücken der Gesetzgebung könnten «bei dem allseitigen Streben der Kirche nach Selbständigkeit» auch Liechtenstein gefährlich werden.222 Wäh- rend die liechtensteinische Priesterschaft nach vermehrter Unabhängig- keit von- Chur und nach Befestigung ihrer bestimmenden Stellung in allen die Kirche betreffenden Fragen strebte — so besonders in der 216 Schädler, Landtag, JBL 1901, S. 157 f. 217 Siehe oben S. 319. 218 Gesetz vom 11. Jan. 1869, LGBI. 1869, Nr. 2. Der Landesschulrat setzte sich aus dem Landesverweser als Vorsitzendem und vier vom Landtag gewählten Landesschulräten, worunter sich ein Geistlicher und ein Lehrer befinden mussten, zusammen. Ausführendes Organ war der vom Landes- schulrat bestellte Schulkommissär, der nach § 2 des Schulgesetzes von 1859 ein Geistlicher sein musste. 219 Gesetz vom 11. Okt. 1865, LGBI. 1865, Nr. 5, S. 17; Gesetze vom 23. Febr. 1870, LGBI. 1870, Nr. 2 und 3. Vgl. Schädler, Landtag, JBL 1901, S. 160. 220 Rede Wolfingers vom 2. März 1865, Landeszeitung 1865, Nr. 7, S. 26. 221 Ein Konkordat konnte mit dem Bischof allerdings gar nicht abgeschlossen werden, da dieser nach allgemeiner Lehre und Praxis kein Völkerrechts- subjekt darstellte. 222 Von Hausen an Hofkanzlei in Wien, 30. Aug. 1865, HK 1865/10017. 329
	        

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