Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

einstimmung zu bringen.188 Die Regierung hatte alle Gewerbe an ihre Bewilligung, binden wollen. Demgegenüber hatte der Landtag die Ge- werbefreiheit verteidigt180 und weitgehend in die Gewerbeordnung hinübergerettet. Nur Gewerbe, welche Gefahren für die Gesellschaft bringen konnten, wurden konzessionspflichtig.190 Indem die Gewerbe- ordnung das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den Ar- beitnehmern und Lehrlingen feststellte191 und die Fabrikarbeit schul- pflichtiger Kinder untersagte,192 stellte sie zudem einen ersten Schritt in der Arbeiterschutz- und Fabrikgesetzgebung dar. Den drei uralten «Landesnöthen» — Feuer, Rhein und Rüfen — suchte man so weit möglich wirksam zu wehren. Im Jahre 1849 hatte ein Brand in Schaan sechzig Gebäude verzehrt, Brände in Mauren (1856, 1860), Triesen (1859), Schaan (1860)19:! und Eschen (1864)194 waren gefolgt. Nach 1846 war der Rhein 1853 und 1855 erneut einge- brochen;195 und nachdem neben den jährlichen Niedergängen die Rüfen schon 1854 fast im ganzen Land «die schönsten Fluren und Güter überschüttet» hatten,190 war 1859 die Rappensteiner Rüfe ver- 188 Vgl. die Botschaft des Fürsten an den Landtag vom 15. Mai 1865, Landes- zeitung 1865, Nr. 14, S. 53; Schädler, Landtag, JBL 1901, S. 116. 189 Landeszeitung, 2. Juli 1864, Nr. 14, S. 55; Kommissionsbericht von Kessler vom 14. Juni 1865, Landeszeitung 1865, Nr. 16, Beilage. 190 Nicht unter die Gewerbeordnung fielen aber: Land- und forstwirtschaft- liche Produktion, Bergbau, literarische, künstlerische und erzieherische Tätigkeit, dann Versicherungswesen, Sparkassen, Schaustellungen, Zei- tungen und Hausierhandel sowie Taglöhner, Advokaten, Ingenieure, Apotheker und Ärzte; Punkt 5 der der Gewerbeordnung vorangestellten Vollzugsverordnung vom 16. Okt. 1865, LGBI. 1865, Nr. 9. - Eine stati- stische Erhebung vom Jahre 1861 zählte 1183 Grundbesitzer, dann 165 Gewerbsleute, 847 «Hilfsarbeiter der Landwirtschaft» und 853 «Hilfs- arbeiter der Gewerbe», Landeszeitung, 18. Juni 1864, Nr. 13, S. 51 f. 191 Gewerbeordnung 1865i §§ 35 — 62. Handlanger, Taglöhner, Gesinde und Fuhrknechte blieben von dieser rechtlichen Regelung freilich ausgeschlos- sen, ebda. § 36 Abs. 2. Vgl. auch Landeszeitung, 20. Jan. 1866, Nr. 2, S. 5. 192 Allerdings nur für die Regel, Gewerbeordnung 1865, § 46. 193 Landeszeitung, 18. Juli 1863, Nr. 9, S. 35 f. 194 Ebda., 13. Aug: 1864, Nr. 17, S. 67. •195 Vgl. Krapf, S. 133 f.; Schädler, Landtag, JBL 1901, S. 130 Anm. 2. 196 Vgl. Bericht über die Rüfen, S. 12; ausführlicher noch die Gedenkblätter über die Rüfen, S. 3 ff. 326
	        

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