Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

beste Gesetz ist aber nur so viel wert wie jene, die es handhaben: Wenn die Gemeindeautonomie in Liechtenstein nicht die gewünschte Ausbildung erfuhr, so lag dies kaum in der Schuld des Gesetzgebers. Mit dem Zehntablösungsgesetz vom Jahre 1864169 wurde nun auch in Liechtenstein der Boden entlastet und das verwirrende, von Ge- meinde zu Gemeinde verschiedene Abgabensystem170 beseitigt. Bei der Beratung des Gesetzes im Landtag war es zu beträchtlichen Schwierig- keiten gekommen. Ein grosser Teil der Abgeordneten hatten es zuerst abgelehnt, weil die Ablösungsbedingungen zu wenig vorteilhaft er- schienen waren.171 Wo die Ablösung nicht durch freie Übereinkunft geschah, setzte eine paritätische Kommission der Zehntherren und Zehntpflichtigen mit der zwanzigfachen reinen jährlichen Zehnte rente172 das Ablösungskapital fest, das in zwanzig Jahresraten abzu- zahlen war. Die Gesamtsumme der Ablösung im Fürstentum belief sich auf 102'107 Gulden.173 Mit dem Zehnten wurde nicht nur eine «als ungerecht und drückend erkannte Last», sondern auch ein Hindernis für die Verbesserung und intensive Bewirtschaftung des Bodens besei- tigt und zugleich die Steuerkraft des Grundbesitzers erhöht.174 Bald wurden auch die restlichen, noch immer verbliebenen Feudal- lasten aufgehoben. Von 1866 an entfiel die Fastnachtshenne,175 von 1869 an das Pleuelgeld, der Neugereutschilling und der Schäfhaber- 169 Gesetz vom 7. März 1864, LGBI. 1864, Nr. 2. 170 Siehe den aufschlussreichen Kommissionsbericht von Kessler, Landes- zeitung, 28. Mai und 6. Juni 1863, Nr. 4 und 5; gedr. auch bei Schädler, Landtag, JBL 1901, S. 96. 171 Landtagsverhandlungen vom 7. Febr. 1864, Landeszeitung 1864, Nr. 4, Beilage. 172 Für das Einbringen der Ernte und für Elementarschäden wurde vom jährlichen Bruttoertrag des Zehnten V4 abgezogen. Dazu Landeszeitung 1863, Nr. 5, S. 18. 173 Die genaueren Zehntverhältnisse bei Schädler, Landtag, JBL 1901, S. 97 ff. 174 Vgl. Kesslers Kommissionsbericht im Landtag vom 30. März 1863, Landes- zeirung 1863, Nr. 4, S. 14. 175 Verordnung vom 30. Okt. 1865, LGBI. 1865, Nr. 8, S. 64; Beschluss des Landtages vom 9. Okt. 1865, Landeszeitung 1965, Nr. 27, S. 106. - Raton, S. 47, verwechselt die Fastnachtshenne mit dem Vogelmolken (Alprecht). 323
	        

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