Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

ständigem Kampf gegen Rhein, Versumpfung108 und Rufen109 erhalten werden. Die Gemeindebürger mussten ihre Arbeitskraft und ihre Fuhr- werke über mehrere Wochen des Jahres ohne Entgelt in den Dienst der gemeinsamen Sache stellen.110 Die Güter waren mit geistlichen und weltlichen Zehnten belastet.111 Dazu kamen eine Reihe kleinerer Feudalleistungen: Das Vogelrecht,112 die Fastnachtshenne,113 die behebte Steuer,114 der Neugereutzins,115 der Schäfhaber,116 die Laudemien,117 die Mühlzwangablösung,118 das Pleuelgeld119 und schliesslich die herrschaftlichen Frohen, nämlich 108 Vgl. Krapf, besonders S. 131 ff.; Schädler, Landtag, JBL 1901, S. 120, Anm. 2. 109 Vgl. Bericht über die Rüfen, S. 9 ff., und Gedenkblätter über die Rüfen. 110 Noch 1860 schreibt Menzinger, der jeder Übertreibung abgeneigt war, dass der Bauer pro Jahr bis sechs Wochen und mehr auf Schutzbauten gegen den Rhein, gegen die Rüfen und auf Entwässerungsbauten verwenden musste; die Gemeinden klagten, man müsse sich während fast des halben Jahres ohne alle Vergütung den Rheinwuhrarbeiten widmen; 16. Febr. 1860, HK 1862/6932 (ad 1860/2958). Vgl. eine ähnliche Klage aus dem Jahre 1816, zit. bei Schädler, Landtag, JBL 1901, S. 134. - Ohne Erfolg hatten die Gemeinden 1819 und 1831 Entschädigungen an Tag- und Fuhr- lohn, wie er in Vorarlberg gewährt wurde, verlangt; vgl. Quaderer, S. 69. 111 In Liechtenstein wurden der Grosszehnt (Getreide und Wein), der Klein- zehnt (Garten- und Baumfrüchte) und der Novalzehnt (von neu nutzbar gemachten Gründen) bezogen. Die Zehntverhältnisse waren sehr kompli- ziert und oft umstritten. Einzelne Gemeinden hatten sich bereits teilweise vom Zehnten losgekauft; Bericht des Regierungsamtes, 23. Mai 1848, LRA LXXXVII/4, ad 303. Der jährliche mittlere Naturalbruttoertrag des Zehn- ten betrug für das ganze Land in Geld umgerechnet um 6800 fl., soweit dies aus den Ablösungssummen vom Jahre 1864 hervorgeht; Schädler, Landtag, JBL 1901, S. 95 ff.; ebda."auch die genaueren Zehntverhältnisse. Ausführliche Angaben über Bezug, Rechtstitel und Anstände finden sich in den von den Gemeinden auf Geheiss des Regierungsamts im Juni 1852 eingereichten Auskünften, LRA LXXXV/71. 112 Die Erklärung der folgenden Feudalleistungen wird aus Platzgründen im Anhang B -J gegeben. Zum Vogelrecht siehe Anhang B, unten S. 404. 113 Siehe Anhang C, unten S. 404 f. 114 Siehe Anhang D, unten S. 405. 115 Siehe Anhang E, unten S. 405. 116 Siehe Anhang F, unten S. 405. 117 Siehe Anhang G, unten S. 406. 118 Siehe Anhang H, unten S. 406. 119 Siehe Anhang J, unten S. 406. 33
	        

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