Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Regelung.51*1 Im Schulwesen wurde die Sorge für die nötigen Unter- richtsstätten — «Volksschulen, Real- und Gewerbeschulen» — und für die Ausbildung und den Unterhalt der Lehrer in vager Form gewähr- leistet und der besonderen Aufmerksamkeit der Volksvertretung emp- fohlen (§ 54). Die Unteilbarkeit und Unveräusserlichkeit des Fürstentums war ge- sichert, zugleich die Zugehörigkeit zum Deutschen Bund ausgesprochen (§ 1); mit dessen Auflösung 1866 wurden indessen alle auf den Bund bezogenen Bestimmungen der Verfassung gegenstandslos.52 Schliesslich galt es, das übrige liechtensteinische Recht mit dem neuen Verfassungsrecht in Übereinstimmung zu bringen: Alle Gesetze, Verordnungen und «Observanzen», welche zur neuen Verfassung in Widerspruch standen, waren daher aufgehoben (§ 120) und alle ge- setzlichen Bestimmungen, die «mit dem Geiste dieses Grundgesetzes» nicht mehr im Einklang standen, sollten revidiert werden (§ 26) — was im Grunde eine Überprüfung des gesamten liechtensteinischen Rechts erfordert hätte. Die Verfassung selber wurde so abgesichert, dass sie eine dauer- hafte, doch nicht unvernünftig unveränderliche Ordnung gewährlei- stete. Für Verfassungsänderungen iwurde Einstimmigkeit der anwesen- den Landtagsmitglieder — also von mindestens zehn Abgeordneten53 — oder auf zwei aufeinander folgenden Jahressitzungen Stimmenmehr- heit von drei Vierteln — also mindestens acht Zustimmende bei zehn Anwesenden — erfordert (§ 121). In Verfassungskonflikten war das Bundesschiedsgericht anzurufen (§ 122); da nach dem Jahre 1866 keine neue Lösung getroffen wurde, blieb mit dem toten Buchstaben dieser Bestimmung eine Lücke in der Verfassung bestehen. Die Landtagsab- geordneten, alle Beamten und Ortsyorstände schworen auf Verfassung und Gesetze (§§ 103, 124). Jeder fürstliche Regierungsnachfolger muss- te seinerseits noch vor der Huldigung in einer Urkunde erklären, nach Verfassung und Gesetzen zu regieren und die Integrität des Fürsten- 51a Siehe eingehender Wille, Kap. I, II. 52 Auf den Deutschen Bund bezogen sich die §§ 1, 17, 21, 43, 122. 53 Zu gültigen Abstimmungen bedurfte es der Anwesenheit von zwei Dritteln aller Abgeordneten; Geschäftsordnung § 33. 301
	        

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