Entscheidung.30 In erster Linie stand diese Position dem Landesver- weser als «Chef der Regierung»37 zu, der auch die Oberaufsicht über das Militär innehatte.38 Der ausserordentliche Umstand, dass der Fürst weit entfernt im Ausland residierte, begünstigte diese Selbständigkeit zusätzlich. Mit der gänzlichen Verlegung der obersten Verwaltungsbehörde ins Land selber — welche von Hausen dem Fürsten als «das sehnlichste Verlangen der gesammten Bevölkerung», als eine «gebietherische Noth- wendigkeit» und Bedingung für- die Lebensfähigkeit der neuen Verfas- sung bezeichnet hatte39 — und mit der Zusammensetzung der Regie- rung, in der die liechtensteinischen Mitglieder überwogen, war in der Tat eine weitere Voraussetzung «zur Hebung des gesunkenen Vertrau- ens der Bevölkerung» zur Regierung40 geschaffen. e) Rechtsprechung und Gewaltentrennung Das Gerichtswesen wurde ebenfalls durch die Amtsinstruktion gleichzeitig mit der Verfassung geordnet.41 Von den drei Instanzen lag nur die erste, das Landgericht, im Land selber.42 Die Hofkanzlei in Wien wirkte als liechtensteinisches Appellationsgericht43 und das österreichische Oberlandesgericht zu Innsbruck' bildete gemäss den früheren Übereinkünften den obersten Gerichtshof für das Fürsten- tum.44 36 «Das Ineinandergreifen von ministerieller Abhängigkeit und Unabhängig- keit bildete die Naht, an der das monarchische Prinzip und das Repräsen- tativprinzip im Konstitutionalismus zusammengefügt waren.» Huber III, S. 21. Dieser Satz trifft auch auf die Situation in Liechtenstein nach der ' Verfassung von 1862 zu. ' 37 Amtsinstruktion § 41. 38 Ebda. § 46. 39 Bericht vom 4. Sept. 1862, LRA 1862/XV/15. 40 Ebda. Einzig der Wunsch nach Trennung der Staatsverwaltung von der fürstl. Domänenverwaltung blieb noch offen. 41 Siehe oben Anm. 31. 42 Amtsinstruktion §§ 1 ff. 43 Amtsinstruktion § 91. — Ab 1871 war die Hofkanzlei zugleich politische Rekursinstanz; fürstl. Verordnung vom 30. Mai 1871, LGBI. 1871, Nr. 1. 44 Amtsinstruktion § 92. 298