Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

erhielt dieser einen gewissen Einfluss auf die Leitung des Landtages, während der letztere zum vornherein auf die Wahl eher gemässigter Persönlichkeiten verwiesen war.26 Der Landtag teilte sich, wie erwähnt, mit dem Fürsten in die Ge- setzgebung, und beim Abschluss wichtiger Staatsverträge war der Fürst an die Zustimmung des Landtages gebunden.27 Ohne dessen Einwilli- gung konnte keine Steuer oder allgemeine Leistung beansprucht wer- den, nur durften Leistungen für genehmigte Auslagen des Staates oder für die Erfüllung der Bundespflicht nicht verweigert werden (§ 43). Ähnlich unterlag die jährliche Aushebung der Zustimmung des Land- tages, der aber wiederum die Bundesforderung nicht verweigern durfte (§ 49). Bei jeder ordentlichen Jahressitzung waren dem Landtag die Staatsrechnung und das Budget zur Prüfung und Genehmigung vorzu- legen (§§ 30, 45). Die Regierung besass zwar das Recht, dringende Aus- gaben zu verfügen, welche sie aber beim nächsten Landtag rechtfertigen musste (§ 31). Zusammen mit dem Fürsten verfügte der Landtag über die Aktiven der Landeskasse (§ 46), für ausserordentliche Bedürfnisse konnte er Anlehen auf die Landeskasse beschliessen, während umge- kehrt ohne seine Einwilligung kein Darlehen für das Land aufgenom- men werden durfte (§ 47). Auch die Beamtengehälter und -pensionen bedurften seiner Zustimmung (§ 48). Der Landtag war so an der Gesetzgebung, der auswärtigen Gewalt, der Steuergewalt und dem Staatshaushalt entscheidend beteiligt. Von einer Aufsicht des Parlaments über die gesamte Landesverwaltung, wie man sie 1848 und auch noch später gefordert hatte, war aber nicht mehr die Rede. Der Landtag besass wohl das Antrags- und Beschwerde- recht in allen Zweigen der Staatsverwaltung und auch der Rechtspflege und er konnte die Anklage der verantwortlichen Staatsdiener wegen Verfassungs- oder Gesetzesverletzung oder Amtsmissbrauch beantra- 26 Die eigentliche Geschäftsordnung des Landtags war aus der Verfassung herausgehalten worden; sie kam als erstes vom neuen Landtag beschlosse- nes Gesetz im vorgesehenen Sinne zustande, 29. März 1863, 39 §§, LGBI. 1863, Nr. 1. Die Landeszeitung schrieb dazu: «Das hierländige Verfassungs- werk hat in dieser Geschäftsordnung, welche durchaus den Ansprüchen der Gegenwart genügt, einen rühmlichen Abschluss gefunden.» 2. Mai .1863, Nr. 2, S. 7. . 27 Siehe oben S. 292. 295
	        

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