Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

(§'39). Er zählte 15 Mitglieder. Zwölf derselben wählte das Volk in in- direkter Wahl durch Wahlmänner (§ 55), wobei das Land einen ein- zigen Wahlkreis bildete.22 Die Wahlordnung, welche den breitesten Raum innerhalb der Verfassungsurkunde einnahm (§§ 55 — 88), si- cherte rechtmässige Wahlen, die geheime Wahl war aber nur für die Wahl der Abgeordneten vorgesehen und auch dann nur, wenn der ein- zelne Wahlmann die geheime, schriftliche Stimmabgabe für sich per- sönlich verlangte (§ 74).23 Interessant war das Erneuerungsverfahren: Die Abgeordneten wurden auf die Dauer von sechs Jahren ernannt und gewählt; die Hälfte derselben wurde aber alle drei Jahre, durch neue Wahlen ersetzt, wobei das erstemal das Los, danach der Turnus den Austritt bestimmte (§ 98).24 Austretende waren wieder wählbar (§99). Die drei vom Fürsten ernannten Landtagsmitglieder erfüllten ge- wissermassen die Funktion einer zweiten Kammer,25 indem dem' pro- gressiven, demokratischen Element ein mässigend-korrigierendes ent- gegengesetzt werden sollte. Obwohl der Landtag der Zusammenset- zung nach eigentlich keine reine Volksvertretung bildete, vertraten die vom Fürsten ernannten Mitglieder doch wie die übrigen Abgeordneten die liechtensteinische Bevölkerung als ganzes, da sie aus ihr stammten und an keinerlei Instruktionen gebunden waren. Beim jährlichen Zu- sammentreten wählte der Landtag seinen Präsidenten und Vizepräsi- denten; indem sie der Bestätigung durch den Fürsten bedurften (§ 97), 22 Gemeindeweise waren auf je 100 Seelen zwei Wahlmänner zu wählen (§ 56); bei einer Bevölkerungszahl von 8200 (1864, Daimler, S. 38) ergab dies rund 164 
Wahlmänner. — 1878 wurde die Aufteilung in zwei Wahl- kreise vorgenommen, so dass das Oberland 7 und das Unterland 5 Abge- ordnete wählte; Gesetz vom 19. Febr. 1878, LGBI. 1878, Nr. 2; siehe oben Anm. 2. ' 23 Erst mit dem Gesetz vom 19. Febr. 1878 wurde die geheime Abgeordneten- wahl als obligatorisch eingeführt, LGBI. 1878, Nr. 2; daher ungenau Raton, S. 43; Pappermann, S. 34; Scheiber, S. 22. Zum Wahlrecht siehe oben S. 289 f. • 24 Dieser Turnus wurde 1878 ebenfalls geändert, indem danach die Abgeord- neten auf 4 Jahre bestimmt würden und dann jeweilen eine gesamthafte Neuwahl stattfand, siehe oben Anm. .23; wiederum ungenau Raton, S. 43; Scheiber, S. 22; Zurlinden, S. 21. 25 Vgl. Spillmann, S. 22. 294
	        

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